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Der Fänfte lehrt Kirchengeschichte und Kirchenrecht. Außer dem ftad zu Prioat=
Lektionen für die Studirenden, zu Repetitlonen u. s. w. zwel von den an dem
Prlester = Seminarlum in Ellwangen angestellten Repetenten bestimmt.
IV.) Die Ernennung der Professoren geschleht von Uns unmiktielber auf den Vor-
trag Unsers Ministers der geistlichen Angelegenhelten, welcher zuoor mit dem Bischoff
oder General-Wikar, wegen der dazu tauglichen Personen, Räcksprache zu nehmen hat.
V.) Den Gehalt elnes jeden Professors bestimmen Wir auf jädrlich Eintausend Gul-
den, wogegen dieselben für die Vorlesungen keine Honorarien annehmen dürfen.
VI.) Für die Lehrzimmer, und zu Abbaltung der Disputatlons= und anderer öffent-
licher Akte, so wie zu den Sitzungen des Rektors und der Professoren, sind dle erforder-
lichen Gebäude von Uns angewlesen.
VII.) Die Studirenden haben elnen dreijährkgen tbeologischen Studienlauf zu machen
und treken sodann auf Ein Jahr in das riester= Seminarlum ein, das Wir in Unserer
guten Stadt Ellwangen errichtet und fundirt haben.
VIII.) Um den ärmern Studlrenden eine Unterstützung zu gewähren, werden an zwan-
iig Studlrende jährliche Stipendien, und zwar an
10 je — 100 fl., und
10 je — 756 fl.
ausgethellt.
Güuts Zeugnisse und erwiesene Därftigkelt ind die Bediugungen, unter welchen dle
Candidaten die Bewllligung eines solchen Seipendiums bei der Curatel der Unlversttät
nachsuchen dürfen. 4#1
IX.) Um den Fleiß der Studleenden zu beleben, und ausgezelchnete Kenmulsse zu
belohnen, wird alle Jahr für die Studirenden elne Preißfrage aufgegeben. Die vorzäg-
lichste Abhandlung erhält eine goldene Preis-Medallle.
X.) Nach jedem Jahrs-Curse wird neben den Disputatlens-Uebungen elne Prüfung
mit den Studirenden vorgenommen. Das Resultat derselben ist mit den übrigen Zeug-
nissen der Studirenden und mit einer genauen Darstellung des wissenschaftlichen und Dis-
eiplinar-Zustandes der Universttät sowohl an dle Curatel, als an den Bischoff eder den
General-Wlkar, zu berichten. 4
Il.) Die Bidliothek des Priester-Seminariums ist der Universitaͤt gemeiaschaftlich.
XII.) Dle nächste Aufsicht über dle Universität führt der Rektor. Er wird alle Jahr
aus der Zabl der Professoren und zwar In. Unserem Namen durch Unsern Minister der
geistlichen Angelegenhelten neu ernannt, und ist zugleich Dekan der Facultät. Fuͤr die
rektoratamtliche Funktienen erhält er eine jährliche Zulage.
XIII.) Die dem Staate gebührende Ober-Aussicht über die Unioersstät in wlssenschaft-
licher, veligleser und disciplinarer Hinsicht übertragen Wir elner besandern Curatel, welche
aus dem jewelligen Präsldenten oder Dfrektor, und den gelstlichen Räthen Unsers Khnigl.
karhollschen gelstlichen Ratbs bestehen soll, und Unserm Minister der geistlichen Angelegen-
heiten unmittelber untergeordnet ist.
An diese Cnratel hat der Rektor thells die allgemelnen Berschte zu erstatten, theils
in elnzelnen Fällen, welche einer höheren Entscheldung bedürfen, sich zu wenden.