Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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X.) Wofern der Blscheff oder General= Bikar die Unsoerstät durch elnen Abge- 
ordneten olsitiren lossen wollte, werden Wie, auf geschehene Anzelge von dleser Abslicht, 
elnen Commissarkus zur gemeinschaftlichen Vornahme dleser Visltatlon ernennen. 
Der Bericht ist gemeinschaftlich on den Bischoff oder General-Wikar zu erstatten. 
Findet Jener Elurichtungen und Verbesserungen nothwendig, welche sich nicht auf 
rein kirchlicbe Gegenstände oder Dogmen der kathollschen Kirche bezleben; so ist dle Sache 
au Uasern Minlster der gelstlichen Angelegenbelten und von diesem an Uns zur allerhöch- 
sten Entscheidung zu bringen. 
XV.) Ein besonderer #behrplan fsoll den Gang der oblssenschaftlichen Bildung der 
Studi'enden bejelchnen, und durch Diseiplinar-Gesetze behalten Wir Uns vor die geelg- 
neten Elnrichtungen zu machen, um die zuhßere Ordnung unter den Studlrenden zu er- 
balten, und achte Relialosltät und Sirtlichkelt unter denselben zu befbrdern. 
Zu mehrerer Bekräfilgung, daß olles dieses Unsere allerbbchste Willensmeinung sey, 
und Wir es so gehalten wissen wollen, haben Wir dle gegenwärtige Urkunde in gehbriger 
Form ausfertigen lassen, solche eigenhändig unterzelchnet und befohlen, dieselbe mit dem 
Reichs-Siglll zu versehen. 
So geschehen und gegeben in Unserer Khönigl. Restdenz= Stadt Stuttgart, den 6. 
Okt. im Jahre nach Christi Geburt 5r: %„NT Könliglichen Reglerung im VlIlten. 
rider 
Juterims-Minister der geistlichen urgur bern 
Graf v. Mandelslop. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr. 
Staats-Secretalr v. Vellnagel. 
Herbsi-General-Reseript an die Ober= und Cameralbeamte. 
Ungeachtet in ältern und neuern Gesetzen und namentlich in dem General-Reserlpt 
vom 25. Sept. 1736. 9. :- genan entbalten ist, daß dle Weinlese mit Rücksicht auf die 
elafallende Wirterung bestimmt werden solle, so ist doch in dem verflossenen Jahr die Wein- 
lese der damaligen günstigen Witterung ungeachtet zu frühe veranstaltet worden. 
Auch baben mehrere Beamte und Ortsoorsteher unterlassen, bel der eingetretenen wor- 
men Witrerung eine successioe Weinkese anzuordnen und hledurch dle Gährung zu verbin- 
dern, welche ble und da an den Weinen zum Nochtheil lhrer Qualltat schon an den Ku- 
fen ln in dobem Grade deswegen elntrat, well die Keltera in wenigen Tagen mit Trebern 
überhäuft, und die Masse derselben außer Verhäliniß mit der Zohl der Bäume und dem 
Deilbgeschäfte gesetzt wurde. , 
Indem nun den Ober= und Cameralbeamten jene Verordnung aufs neue eingeschärft 
wl#rd) erbalten dleselbe hiermit folgende Borschriften: . 
IDleWelnlesezfssbekhelßekWitterungobiie"biedisn«g"endstenGründenkemehtåm 
zufangen, bei einfallendem Regenwetter aber ohne Noth nicht fortsetzen zu kasson, sondern 
b lange als möglich zu verschieben. · 
Je mehr nun letzteres in dem bevorstehenden Herbst das elgene Interesse der Weln- 
bergbesitzer fordert, indem viele Trauben noch nicht zu ihrer odlligen Reife gelangt sind,
	        
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