Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Bei Verfertigung dieser Tabellen sind die Verschriften der Brondschadens-Verslche- 
rungs Ordnung und der darauf sich gründenden nachgefolgten General-Werordnungen 
von 15. Mai 181°0. (Staats= und Reglerungs-Blart vom Jahr 1810. S. z:1.) und 
vom JX. Febr. 18712. (Staats= und Reglerungs-Blatt vom Johr 1372. S. 13 1.) auf 
das gengueste zu beobachten. 
Jusbesondere aber ist bei der mitelnzusendenden tabellarlschen Bllance nicht ansser Acht 
zu lassen, doß In derselben ucht blos die Schulthelssereien summarisch, sondern voch der 
am Ende des F. 15. der Brandschadens-Verstcherunge-Ordnung enthaltenen Vorschrift 
alle einzelnen Orte, Weiler und Höfe, auch einzelne Häuser, welche elgene Namen ha- 
ben re. nebst ihren Anschlags-Summen speciell oufgenommen werden sollen, und daß bei 
denjenigen Orten, welche etwa zwelerlel Namen führen, zu Vermeldung eines Verstoßes 
beiderlel Benennungen beizusetzen sind. « 
Diese tabellarische Bilance selbst aber ist nach folgenden Rubrlken zu entwerfen: 
(Orte.) Summe Summe Anzahl enza 
des Jahrs 1311. Des Jahrs 18: a. ber Hauptgebäude., der Neben-Gebände. 
Und damit zugleich eine Uebersicht erhalten wird, welche Orte seit dem Jahr 180%. 
als der Zeit, wo die allgemeine Brandschadens-Versicherungs, Anstalt im ganzen Knig- 
reiche in Wie karg gesetzt worden ist, bis jetze von einem Oberamt geteennt, und elinem 
andern zugetheilt worden sind: so ist bierüber ver Bilance noch ein elgener Nachtrag fol- 
gendermaßen beizufügen: " 
von dem Oberamt N. N. erhalten: dle Orte te. 
zu dem Oberamt N. N. abgegeben: die Orte 2c. 
wobel, wenn elin zugetheilter Ort inzwischen durch abermallge Veränderung zu elnem drit- 
ten Oberamt gekommen wärs, solches noch besonders zu bemerken ist. Uebrigens hat man 
sich hier nur auf dasjenige zu beschränken, was den Oberamts-Bezirken im Ganzen zuge- 
tbeilt oder davon getrennt worden ist, obne sich auf die Veränderungen der einzelnen 
Schultheißereien einzulassen, als welche in der vorliegenden Bezlehung nicht in Berück, 
sichtlgung kommen. Stuttgort, den 5. Okt. 1312. 
Kdnigl. Secilon der Iinnern Admialstratkon. 
Se. Königl. Maj. haben allergnädigst geruhr, verm#g allerhöchsten Reseripts vom 
4. Okt. dle erledigte Landvogtei-Aktuaxs-Stelle zu Heilbronn dem Oberamts-Akuar- 
Feber in Weinsberg zu übertragen. - 
Se. Kbnigl. Maj. baben vermdg allerhbchsten Rescripts vom 5. Oklt. dem Gene- 
ral-Major, Staatsrathe, Präsidenten und Ober- Intendanten bei der Section des Sira- 
tzen- Bruͤcken- und Wasser-Bauwesens, v. Theobald, die Entlassung aus Koͤnigl. Dlen- 
sten zu erthellen gerubt. 4 
Se. Königl. Maj. haben vermig allerhöchsten Reseripts von 7. Okt. allergsäbigst 
geruht. 
den Oberamtmann Rößlin zu #eonberg, und den Ober-Justlg-Reolsions= Rath 
Maler zu Criminal-Tribunal-Räthen, sodann
	        
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