Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. 46. 1812. * 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 31. Oktober. 
  
  
Die Wechsel-Verschreibungen unter der Firma mebrerer zu einer Handelegesellschaft verbun- 
denen Associus betr. 
Es ist in vorgekommenen Rechts Streliulgkelten dle Froge entstanden, ob die Vor- 
schriften der Koͤnial. Wechsel Ordrung C. VI. #. . nach welcher bei den von mehreren 
Personen gemeinschaftlich aue gestellten Wechseln elne selidarlsche Verbindlschkelt der Aus- 
steller angenommen werden müsse, und die Einrede der Theilung wegfolle, sich auch auf 
Wechsel Verschreibungen unter der Lirma wehrerer #zu einer Handelsgelellschaft verlun- 
denen Associés bezlehe. Da nun das Ködnigl. Wechselgericht nach den desbalb festgesetz- 
ten Grundsätzen keinen Anstand zu nehmen hat, besagte Stelle auf die mit der Unter- 
schrift ihrer lürma versebene Wechsel der Handelegesellschaften anzuwenden, und io dieser 
Gemäßheit in Wechsel-Prozessen zu erkernen; so wird selches zur Beseltigung jeder Zwei- 
sel, und damlt sich jedermann bei seinen Wechselgesch ften orroch zu richten wissen mige, 
durch bifentliche Bekanntmachung zur allgemelnen Keuniniß gebracht. Stutig. im Künlgl. 
Wechselgericht, den 36. Okt. 1317. 
Ad Mand. Sac. Reg. Maj. 
Dekret Königl. Finanz-Departements, Sektion der Steuern, die Deraccisirung 
des von Innländern an innländische Viebhändler verkauften und von diesen ins 
Ausland führenden Vichs betr. d. d. 24. Olt. 1812. 
Zu Verhütung aller Irrungen belm Einzug der Arcise von dem, an lurländichhe 
Viehbändler verkauften Birh, welches von diesen ins Auslard gesührt wird, sindet man 
sich veranlaßt, dle in der Accise-Ordnung y. 45. entbaltene Vererdnung felgendermaßen 
u erläutern: 
Wenn Vleb an einen Innländischen Viehbändler verkeuft wird, das schen bei dem 
Ankauf für das Ausland bestimmt ist, dergestolt, daß diese Besilmmung dem Der- 
käufer und dem Acciser namentlich angezeigt, rud das Vieh innerbalb 3 Tapen über 
die Gränze in des Ausland abgeführt wird; so bat der innländische Verkeuser die 
für ren Handel mit dem Ausland in der Acceise= Ordrung 9. 46. lit c. fesigesette 
Aceise mit relpect „# kr. und 6 kr. vom erlesten Gulden, und der DVlehbpérdler 
an der Gränze den Ausgangszell zu bezahlen.