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Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats- und Regierungs-Blatt.
Sanmstag, 2:4. November.
Abänderung einer in den Statuten des Khnigl. großen Ordeus vom goldenen Adler enthal-
tenen Bestimmung.
Se. Khnigl. Majestät haben die in dem 6. Artlkel der den 6. März 18°09) von
Allerdbbchstdenselben erneuerten Statuten des Kbnigl. groben Ordens vom goldenen Adler
enthaltene Bestimmung, daß die aus den ehemaligen Deutschen Relchslanden aufzuneh=
menden Rlater ihre 6 Ahnen auf die sonst übliche Art zu bewelsen gehalten seyn sellen,
in Betracht der in eben dlesem Artlkel dem Ordensberrn vorbebaltenen Dispensarion von
dleser Verbindlichkelt, und da seither in manchen Fällen bel den in den Orden aufgenem-
menen Rluern auf jene Verschrift keine Rücksscht genummen werden konme, such Aller-
bochstdieselbe dem vorzüglich ausgezeichneten Verdienste kelne Beschränkung irgend einer
Art, um des büchsten Beweises des Kbdalglichen Wohlwollens und Zufriedenhels tbeilhaf-
tig zu werden, in den Weg gelegt wlssen wollen, vermög ollerböchsten Reseripts vom o. Noo.
abzundern, und zu verordnen allergnädigst gerubt, daß der gedachre öte Ar##kel dieser Sta-
tuten, insofern derselbe jene Elnschränkung in Absicht der Geburt entbält, sufgehoben, und
der * unbedingten Disposltion des Ordensherrn die Verleihung des Ordens uͤberlassen
sevo solle.
Die Verlegung der Keltern außerhalb der Stadt Stattgart betr.
De das Abkeltern des Herbst Ertrages innerbalb der Stadt und die damlt In Ver-
bindung stehende Aufstellung der Bütten in den Straßen und auf den hffentuchen Plätzen
in pelllellicber Hinsicht oon großem Nachebeil ist, und dadurch öfters der freie Verkehr
io den Straßen gebemmt wird; so verordnen Se. Khnigl. Moajestät, daß bise zum
Herbste des nächsten Jahrs alle Keltern außerhalb der Stadt S'uttgart verlegt, und keine
Bäuen mehr in den Strehen der Stadt aufgestellt werden sollen.