Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. 50. 1812. 2 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 23. November. 
  
Die Verkündung der Gesetze und Verordnungen im Allgemeinen betr. 
Es Isk neuerlich bel elulgen Gelegenbelten wahrzunehmen gewesen, daß die zur allge- 
melnen Kenntulß zu bringenden Gesetze und Verordnungen nicht gehlrig verkündet worden 
sind. — Zwar ist das Staats= und Reglerungs-Blate das vorzüglichste Mlitel zu solchem 
Publikarionen. Da aber dasselbe besonders von dem gemelnen Mann, nicht immer und: 
berall gelesen wird, und gelesen werden kann, so flad die darinn emhaltenen Gesetze und. 
Verordnungen, Ingleichem diejensgen Vorschriften, welche separat ausgeschrieben werden, je- 
derzeit wann sle erscheinen, und wenn sse fär die Unterthanen überhaupt ein Interelse haben, 
seden Sonntag nach dem Morgen= Gottesdienske vom Raethhause herab. oder an anderer. 
schlicklichen Stelle der Einwohnerschaft jeden Orts vorjulesen, und zwar in der Oberamts- 
stadt darch den Burgermeister, oder einen dazu tauglichen Seribenten, in den Amtsorten 
bingegen durch den ersten Ortsvorsteher oder durch einen andern tächilgen Mann den der- 
selbe damlt beauftragt. 6 
In denjeulgen besonders größern Siädten, wo #ocal-Wochen= oder Intelligen:, Blatter- 
berauskommen, können danehen auch noch dlese und dle Insertlon in ste, ingleschem das 
Anbeften der Verordnungen an den Roihbkusern oder an elner sonst dazu geelgneten bffent- 
lichen Stelle als weiteres Promulgatiens-Mittel benutz, aller Orten aber muß eln Diarlum 
darüber gefährt werden, was an jedem Sonntag mändlich vorgelesen, und ob und wie eine 
Werordnung auch voch auf andere Weise zur böffemlichen Kenntniß gebracht worden ist. 
Dobel versteht es sich von selbst, daß, wenn bel einem einzelnen Gesetze eine besondere 
und noch zuverläßigere Dubllkatlons-Art vorgeschrieben- wird, dleselbe dieser befohlenen allge- 
meinen Maasregeln ungeachtet, ebenfalls befolgt werden muß, so wie ouch die frühere Vor- 
schrift, nach welcher vor jedem Ruggerscht ein Ausjug der wlchilgeren Gesetze abgelesen 
rad dadurch der Gemeinde aufs veue dekannt gemacht werden soll, nach wis vor bel Kraf- 
ten bleibt.
	        
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