Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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. 6. Es It durch frübere PBerechungen besonders vom 19. April 1806, und 
6. Okt. 81. die Declavation des Inhalts aller auf die Post rommenden Peckete nach- 
drücklich elngeschärft worden. 
Indem dies blemlt wlederbolt wird, fügen Wir zuglesch die Bestimmung bei, daß 
jede falsche Declaration bei der Bersendung, so wie jede Belpackung von Stelnen und 
dergleichen, in der Absicht, um dle Packete der Post zu entzlehen, und durch dle Fuhr 
tronebote iu lassen, als elne Post-Defraudatlon nach der Strenge der Gesetze geahndes 
werden alrd. 
. 7. Um Vergehen dieser Art um so (cherer vorzubengen, und zu erndecken, 
a) blelbe es in Gemäßhele Unserer Zoll-Ordnung jedem Fuhrmann und fahrenden Bo- 
ten bei einer Strafe von Zeben Relchsthalern verboten, vor ein Wirhsbaus, Han- 
dels= oder anderes Prioathaus hinzufahren und daselbst Waaren auf’ oder abzuladen. 
Alle und jede Verladungen müssen vor den bfsentlichen Wag= und Lacerhäusern un- 
ter den Augen der Zoll= und Waaghans-Beamten gescheden; aouch müssen 
5) jedem Fabrmann, so wie den Schlffeon erdentliche Fracht Karten Über ibre gesammte 
Madung, unter Specistkatlon jedes einzelnen Slüks, selnes Juhalts., Gewlchts und 
Bestlmmungs Ort mlegegeben, solche von den Zell= und Waaghous-Beamten verlft- 
clrt, und vor Abgang des Fuhrmanns oder Schiffers dem Post Beamten zur Ein- 
sicht vorgelegt werden, der in so fern er ulchts den Post-Gesetzen entgegenstehendes 
bemerkt, sein Visa beisetzt, bei persbslicher Verantwortlichkeit aber den Abgang der 
Fuhr nicht unn#tbig aufzuhalten pat. 
c) Nicht weniger befehlen Wir aklen Zell-Lager= und Waagbaus Beamten, genau dars- 
ber zu balten, daß dle Lager= und Waag-Bücher mle strenger Ordnung geführt wer- 
den, dergestalt, daß daraus jederzelt dle Ankunft, Lagerungs-Zeit, Wieder-Abgang, 
und Ort und Tag der Weiter= Spedirion ersehen werden kann. 
4) Uebrigens haben die Zollbesmeen, so wle dle bei den Lager und W#gbusern unge- 
stellten Officlolen, welche künftig namentlich auf die Beobachtung der Post-Gesetze 
zu beeldigen sid, oon selbst dafär zu sorgen, doß die postmäßigen Effeklen genan 
von den andern abgesendert, und dem Post-Transport äbergeben werden. 
Wir beseblen in dieser Hlusicht Unsern Kbnigl. Pestbeamten, daß sle von Zelt 
zu Zeir seldst in dle Lager= und Waaghäuser gehen, dem Auf und Abladen belweb- 
nen und nachseben, ob keine dem Post-Ioteresse Juwlderloufende Unordnung vorgehe. 
e) Um endlich allen Irrungen über dle Bestimmung, welche Waaren Ariikel fuͤr die 
Post, und welche kuͤr das schwere Fubrwesen sich eignen, oder willkübrlich verfuͤbri 
werden koͤnnen, abzuhelfen, baben Wir beigeschlossene tabellarische Speclsikatlon ver- 
fassen lassen, wonach sich nun fuͤr die Zukunft zu achien ist. 
Stuttg. den 26. Nov. 1842. 
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