Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskost  80  Pf.  65  Pf.
bhH  MMittagskost  40  35
0)  NMAWVhbendkost  25  20
41l)  .Morgenkost  15  10

Dresden,  den  10.  Januar  1894.

Kriegs-Minifterium.

v.  d.  Planitz.
Förster.

Nr.  4.  Verordnung,

die  Polizeiordnung  für  die  Schifffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe
betreffend:

vom  8.  Jannar  1894.

Die  nachstehende  Polizeiordnung  für  die  Schifffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe,  welche
zwischen  den  Regierungen  der  betheiligten  Elbuferstaaten  vereinbart  worden  ist,  wird  mit
der  Bestimmung  bekannt  gemacht,  daß  dieselbe  am  1.  April  1894  in  Kraft  tritt.

Dresden,  am  8.  Januar  1894.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.

v.  Thümmel.  v.  Metzsch.
Hegewald.

Volizeiordnung
für

die  Schifffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe.

#Sf  1.  Die  Bestimmungen  dieser  Polizeiordnung  gelten  für  die  Elbestrecke  vom  Zu-  Geltungssammenflusse
  der  kleinen  Elbe  und  der  Moldan  bei  Melnik  bis  Hamburg  oder  Harburg.  bereic.
Der  Anfangs=  und  Endpunkt  wird  durch  Tafeln  oder  Pfähle  auf  beiden  Ufern  gekennzeichnet.


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