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mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 80 Pf. 65 Pf.
bhH MMittagskost 40 35
0) NMAWVhbendkost 25 20
41l) .Morgenkost 15 10
Dresden, den 10. Januar 1894.
Kriegs-Minifterium.
v. d. Planitz.
Förster.
Nr. 4. Verordnung,
die Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe
betreffend:
vom 8. Jannar 1894.
Die nachstehende Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe, welche
zwischen den Regierungen der betheiligten Elbuferstaaten vereinbart worden ist, wird mit
der Bestimmung bekannt gemacht, daß dieselbe am 1. April 1894 in Kraft tritt.
Dresden, am 8. Januar 1894.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
v. Thümmel. v. Metzsch.
Hegewald.
Volizeiordnung
für
die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe.
#Sf 1. Die Bestimmungen dieser Polizeiordnung gelten für die Elbestrecke vom Zu- Geltungssammenflusse
der kleinen Elbe und der Moldan bei Melnik bis Hamburg oder Harburg. bereic.
Der Anfangs= und Endpunkt wird durch Tafeln oder Pfähle auf beiden Ufern gekennzeichnet.
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