Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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wenden, indem der Gebrauch der früber hiezu benutzten Woßhnungs-Meklker 
nicht mehr gestattet werden kann. Uabenommen blelbt en aber dabel jedem Hausbe- 
slder, die in seinem Haus zu vermlethende Wohnung in den bffentlichen Antelgen elnrücken 
zu lossen, wobel jedoch stetsbin zu bemerken ist, deß kie nähere Nachrichken über das Quar- 
tier und die Bedingungen, unter welchen solches zu verlelhen Kehr, emweder bei dem Haus- 
Elgenthümer selbst, oder bei dem Comptolr einzuziehen selen. 
9. 56. Auf den Fall. daß entweder der Haus= Eigenthämer zu Vermiethung der bel 
löm offen stehenden Wohnung, oder dah dle, elne Wohnung suchenden Personen s#ch des- 
alb an das unter polizellicher Aufslcht stehende Comptolr wenden wollen, so haben erstere 
le Beschaffenhelt der bel ihnen offen stehenden und zu vermiethenden Wehnung nach lh- 
rem Gelaß und Lage, den Mlethpreis derselben und die sonstige Mlethbedingungen, dle 
Zelt, w#a es bezogen werden kann te., dem Comptelr anzugeben; letztere Faben ober ihre 
Wönsche in Rücksicht der von ihnen gesucht werdenden Wohnung, mit Bemerkung des 
Gelasses den die Wohnung haben muh, den Miethprels den sle zu zahlen gesonnen fund 1c. 
dem gedachten Comptolr anfujeigen, daml#r hiernach der Elntrag in dle nach dazu bestimm- 
btten Formularien zu führende Register geschehen, diese Register auch einem jeden, eine Web- 
nung Verlelhenden, oder eine derglelchen zu mlethen Suchenden, zu vollständiger Einssche 
vorgelegt werden können. · ,· - 
«s.«6·.FükdleseNachwilfutigvssenekoderfkchdemnschstdssnkudetsWobnungemsv 
wlefükdleElntkagnngelnekderglelchcnvqkancen,odervukantwetdendenMietbs-Wohi 
mung wird dem Comptoir Sechs Kreuzer bezohlt, und es ist demselben zur strengsten 
flicht gemacht worden, bel dem Geschäfte felbst jede Partheillchkelt zu beselelgen, und dle 
in bichen Angelegenhelten sich bei lhm einfiadende Personen mir aller Gefälligkelt und 
Offenbelt zu behandeln. «- « 
H. 7. Sollse elne oder die andere Parthle das Wehnungs-Mieth-Comptole auch 
zu Abschliequng eines. Mieth= Contrakts und Ausfertigung desselben auffordern, oder bevell- 
mächtigen, so ist demselben erlaubt, sich dleses Geschfts zu unterzlehen ; es darf ober für 
den Vellzug und Ausfertigung desselben durchaus nicht mehr als So kr. Schrelbgebüßpr für 
das Eremplar, jedoch mur Ausschluß des Stemgelbetrags fordeen. *: 
N f. 3. Erkennungen uͤber Guͤltigkeit oder Unguͤltigkelt der Haus-Mleth-Akkorde, Ent- 
scheldüngen uͤber Hausmiethstreltigkeiten gehören, nicht vor das Wohnungs-Mieths-Comptolr; 
und der Vorstehfx# geselden, bat derglelchen Streitsachen, falls sie bel ihm ongebracht wer- 
den wollten, ab### und an dle competente Stelle zu oerweisen. 
g. Beschwerden gegen das Comptolr, es en selze Ueberschreitungen der fest- 
gesetzten, giringfügigen Gebühren, Parchelllchkelten,, oder sonstige umerlassene Pfiichts= Er- 
fällungen ic. betreffen, sind des Koͤnigl, Ober-Pollzel Oirektlon, um dle geeignete Remedur 
ohno#rlängst anordnen zu können, zur Anjelgs zu briögen. Stüuttgart, den 34. Jo 162, 
. H·--,Kb«xxlgl.«ObekxPollzcllecettlom 
 
	        
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