Nro. 54. 1812. an
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Mittwoch, 16. December.
Die Anofdnung einer eigenen Behörde zu. Leitung des Landfuhrwesens und des Land= und
Amts-Botenwesens betr. d. d. 2#. Nov. 1612.
Se. Könlgl. Moj. Haben durch ein allerböchstes Dekrer vom à4. dleses Monats
allergnädigst zu befehlen geruhet, daß von den gewerbsameren Städten des Künigreichs
in die Restdenz-Stadt Stuttgart und auf andere Spedlitons-Plätze des In und Aus-
landes Frachtfabrer für gewisse Routen aufgestelle werden sollen.
Auch haben Allerb#chstdieselben zu gleicher Zelt slch bewogen gefunden, zu #el#-
kung des Landfuhrwesens und des Land= und Amtsbotenwesens elne besondere Commisslon
anzuordnen, und hlezu den
Staatsrath von Weckherlin den aten als Chef, den Ober-Negserungsrath v. Sel-
both, den Ober-Flnanzraih Jäger, und den Ober-Postrat Franke allergnädigst zu er-
nennen. ·
.Eswirddaher-dieseallgthdchstesAnoksnuvpbksmsrzusdemEndebekannt-gemacht,
Damit sich känfeig in allen, das Landfuhrwesen und das Land= und Amts-Botenwesen be-
treffenden Gegenstenden und Vorkommenheiten an dlese dazu eigens aufgestellte. Behdrde-
gewendet werden koönne. Stuttg. den 3#. Ne. 1612. #
Die Beisitz-Receptions-Gebühren betr.
Um die Beisle= Rereptions = Gebähren im das gehbrige Ebenmaß mit dem Zuwachs
an Rechten zu setzen, welchen dle Beistoer in elner Gemelnde durch das allerhbchste Gene-
val-Reseript vom 6. Jull d. J. erhalten haben, geruhten Se. Könlegl. Maj. Folgendes-
u verordnen: ·
1) Fuͤr die Aufnahme in den Belsttz einer Gemelnde wird dle Haͤlfte des jenigen ent-
richtet, was eine Manns= oder Frauens= Person oder eln Kind für das Bürgerrecht
nach der bestebenden Lokal-Verfassung zu bezahlen har.
) Sind in elner Gemeinde die Beistzer kraft der Lokal= Verfassung in Ansehung der
Genusses der Gemeindegs#ter gegen die Bürger zuräckgesetzt: so ist die Beistg-NRe-
ceptlons = Gebähr nach dlesem Werhälmmih gegen dan Bürger-Annahms= Geld noch
welter herabzusetzen. «
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