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nelches nun mit dem Belfuͤgen biemlt dffentlich bekannt gemacht wird, daß jeder, der
ermeldte Seeplätze benutzen wlll, sich darnach zu achten, oder sich dle daraus für ihn ent-
stehende Unannehmllchkelten selbst zuzuschrelben habe, wenn er auf einen oder den andern
etwas verschicken wärde, welches von nun an ulmmer auf demselben angenommen werden.
könnte.. Frlderichshafen, den 36. Jan. 1817.
Künigl. Hafendirection, und Cameraloerwaltung daselbst.