Nro. 8. 1812. 4%
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 15. Februar.
Königl. Verordnung. Den Geschäftskreis des Polizei= Minisieriums betr.
Se. Königl. Majest. haben durch das allerhöchste Reseript d. d. 12. Febr. den
Geschäftskrels des dem Staats-Mlalster Grafen v. Taube übertragenen Polizel-Ministe-
rlums folgendermaen zu bestimmen geruht:
1) Blelben dem Staats= und Polizel-Minister Grafen v. Taube die Pellzel-Mini-
sterlal-Verfügungen in den Restdenzen und den Stédten Ulm und Cannstadt, in
ihrer ganzen Ausdehnung wle seither;
2) gehbren zu seinem Ressert durch das ganje Kblgrelch die Verfügungen gegen Ben-
ler und Vaganten, Verfolgung der Verbrecher und Entwilchener überhaupt, Auf-
sicht über ebschenstalten, Vellzlehung der Gesetze wegen der Ausstellung der Pässe,
genaue Controlle darüber und Cegnitlon über die Relsen Könlglicher Untertbanen
in das Auslond. Die Pisse in dos Ausland hat jedoch, nach geschehener Vistrung
des Polizei-Minlsters, der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, so wie auch
dleser allein die Pässe für Couriers, und äüberhaupt alle Personen, die mit Kbolgl.
Deveschen chargirt find, wle seliher zu unkerzelchnen;
die Aufsicht über die Genod'armerse thellt der Polizel = Minlster mit dem Milltär-
Der#ttement und dem Minister des Innern;
) d5 Aufsicht über die Gefängnisse, Zucht= und Arbeltshäuser, die Vellziehung der
Gesetze wegen der Volks-Entwaffnung und Volks-Versammlungen, Verfügungen
wegen der Volks-Belustigungen bleiben dem Minister des Innern nach dem Um-
fanve, wle seither dlese Gegenstände zu seinem Ressort gehbri haben;
5) volkzelliche Einschreltungen bei entstandenem Tumulte, die Gassen = und Gebuke=
Peliel blelben dem Polizel= Minister nur in den Restdenzen, im übrigen aber dem
Minister des Innern;
6) alle ütrige Gegenstände, sowohl der Polizel im Allgemeinen als im ergern Sinne,
gebdren wie seltber zum Geschäftskreise des Ministers des Innern. Welches hblemlt.
zur allgemenen Nachachtung bekanm gemacht wird. Kia. Staats-Ministerlum.
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