Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. 9. 1 8 „ 2. 51 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 323. Februar. 
  
Nähere Bestimmung des neuen Geschäfts-Kreises des Polizei-Minisicriumo betreffend. 
Die Berührungen, In welchen dle dem Königl. Polizel: Ml#ssterium durch die aller- 
bbchste Vererdnung vom 2:. d. Moen, zugetbellten Geschäfts Gegenständke mit dem Depar- 
temen des Innern stehen, machen eine genauere Berelchnung der Grenzen beiderseitiger 
Geschäftekreise notbwendlg, weswegen folgendes zur Nachricht und Nachachtung allgemeln 
bekannt gemacht wird. 
1.) Soolel die Verfügungen gegen Bettler und Vaganten anlangt; se hat das Khnigl. 
Polizel-Ministerium ç 
1) die zur Enrdeckung und Belfabung der Bettler und Vaganten erforderlichen An- 
stalten anzuordnen und zu leiten, wohin namentlich dle Organisation der Streif-An- 
stalten und die Aussicht über dieselben, die Cegultion über dle den Landohgten zuste- 
bende Requlrirung militärischer Assistenz iu Hendhabung der dffentlichen Sicherheir, 
die Verfügungen in Betreff der zur Orts-Polizel gehbrigen Personen in Städten und 
Dörfern gebbren. 
2) Wegen der Untersuchungen gegen eingefallene Bettler und Vagantken das Erforder- 
liche zu verfügen, ibre Bestrafung zu bestimmen eder deehalb dle geeigneten Anträge 
Sr. Kiönig!l. Majestär vorzulegen, wegen ihrer Aufnahme und zweckmäßigen Be- 
bandlung in den Zwangsarbellshäufern den Arbeltshaus-Commisstonen die nbtölgen 
Befehle zu ertheilen, 
3) über die Vollztebung der Gesetze wegen Beherbergung der Fremden zu wachen und 
die Uebertretungen derselben zu ahnden, 
4) die ausländischen Vaganten und Bettler auszuwelsen und lhre Trauspoktirung über 
die Grenze anzuordnen, und 
5) wegen der mit allen dlesen Anstalten verbundenen Kosten Verfägung zu treffen, und 
mit den kompetenten Stellen Räcksprache zu nehmen. 
Hingegen behält das Kdnigl. Ministerium des Innern 
a) dle Anweisung firer Aufenthalts-Orte für Helmathlose, welche sich nscht zur Auswel- 
sung eignen, 
2) die #nsich über dle im Königreiche berumzlebenden Gewerbsleute, 
5) dle Verfügungen wegen Unterstätzung und Verforgung armer Personen,
	        
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