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tn Berührung komme, oder ihr Dleust sich nicht auf andere zum Departememt des
Innern gehdrige Gezenstände bejiht, in Ansehung welcher die Gensd'urmes als ge-
seliche Anbringer aufgestellt sind, stehen unter der Oberaufsicht des Konigl. Polljel=
Ministerlums; wohingegen ihre Verrflegung und Einquartlerung auch kä#ftig noch ei-
nen Gegenstand der Fürsorge des Königl. Ministerlums des Innern ausmacht. Stutt-
gart, den 19. Febr. 1817. Ad Mand. Sacr. Reg. Nlej.
Gencral-Verordnung, die A#fbebung von Hondels-Beschränkungen im Innern des
Königreichs betreffend.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Wuürttemberg 2c. 2c. 4c.
Wir haben in Unserer Zoll Orknung vom 30. Mers 1806. F. 5. alle ältere, die Aus-
und Einfuhr der Güter und Waaren verblethenden Gesetze, in so fern sie in der Joll-Ord-
nung nicht beibehalten werden sind, mit der weiteren Bestimmung aufgebeben, daß gegen
Bejahlung der geseglichen Gebühren eine durchgängige Handels, Freihelt in und unter allen
Theilen des Kdnigreichs und gegen das Ausland gestatter seyn solle.
Da ober der von Uns beabslchteten Freiheit desg Handels-Verkehrs unter Berufung
auf ältere Verordnungen bleher mehrere Beschränkungen ontgegen gesetzt wurden; so verord-
nen Wir hlemlt Folgendes:
I.) Därfen nach dem Inhalte Unserer Zoll-Ordnung alle Güter und Waaren, welche
und so welt sie in der Zoll Ordnung und den nachfolgenden Verordnungen nlicht aus-
drücklich ausgenommen sind, unter Bezahlung der gesetzlichen Gebühren ein= und aus-
geführt werden.
II.) Das in der Württemb. Landes-Ordnung und elnsgen spá#eren Gesetzen gegründete
Verboth, nach welchem VBiectualien, als Eyer, Butter, Schmalz, Küchenspeisen 2c.
Vieh, Unschlitt, Häute und Felle, Fische, Geflügel, Federn, Holz, Pfähle, Koblen,
Flachs, Hanf, Wolle, Leinsaamen, lelnenes und wollenes Garn, zum Wieder=
Verkaufe tbells gar nicht, theils nur auf öffentlichen Märkten nach einer bestimmten
Stunde eingekauft werden durften, sindet keine Anwendung mehr, und es I#t erlaubt,
dlese Artikel sowohl auf dem Lande in den Wohnungen der Landleute, als auch auf
den Jahr= und Wochenmärkten, neben den Stadt-Einwohnern, ohne an elne gewlsse
Stunde gebunden zu seyn, aufzukaufen.
III.) Die Verblndlichkeit der Unterthanen, ihre verkäufliche Wolle, Häute und Felle vorher
den diese Urstoffe verarbeitenden Professtonisten zu Kauf, anzublethen, wird aufgehoben.
1IV.) Alle Losungs-Rechte in Handels Artikeln, welche den Umerthanen überhaupt ge-
gen Ausländer, oder gewlssen Professtenlsten gegen Aus= und Inländer in verschiede-
nen Gesetzen zugestanden worden, urd zwar zamentlich in Ansehung der von den-
selben erkauften Wolle, Häute, Felle, Flache, Hanf, Garn, Leinsaamen, Oein=
most und Druck#apl#er, der Früchte und Weine aus Herrschaftl. Kästen und Kel-
lern, und des Vlehs, werden aufgehoben;
V.) die General-Resteipte vem 10. Nov. 1556 und de. Ap#ll. 1780, wonach aus-
ländische Schwelne nicht auf Berg erkauft werden dürfen, außer Kraft gesetze, und
WVI.) die in den General Reserlpren vom 26. Apr. 1731 und „. Dec. 1745, angeordne,
ten Beschränkungen der Aus= und der Inländer in Ansehung der Quamicät des auf