Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Insbesondere werden die Kbnlgl. Landvogtel-Aemter erlnert, die an sle einkemmen- 
den Aenderungs-abellen jedesmal vor lhrer weltern Beibrderung in untersuchen, ob sie 
nach der Vorschrisft eingerichtet sind, und wenn fle es nicht seyn sellten, dieselbe soglelch 
mit der erforderlichen Welsung an die Oberämter wleder zurück zu senden. 
Stuttgart, den zx. Febr. 1312. 
Khnligl. Minilsterlum des Innern. 
Berichte in Criminal-Sachen betreffend. 
Die unterzelchnete Stelle sieht ssch veranlaßt, die Kiaigl. Crimiaal= und Oberämter 
zur pünktlichsten Befolgung der unterm 8. Aug. 1805 emamrten und am 4. Jull 130)7 
und B. Jan. 311 erneuerten Verordnung, wornach bei denjenigen Berichten, welchen 
eine vorbergegangene Resolution zum Grunde llegt, unter die Rubrique die Werte: 
Adt ad Num. — 
geit werden sollen, blemit wiederholt aufzuferdern, und dem nech belzufägen, wie man 
si.y zu dlesen belden Amtsstellen versleht, daß sie in Zukunft die Vor= und Famillen-Na- 
men der Inqulslien deutlich schrelben, auch die Berichte nebst den Beilagen pflichtmäßig 
coilatsoniren werden. 
Decret. Eßlingen, im Königl. Crlminal-Tribunal, den 18. Febr. 1377. 
Erkennmisse des Königl. Ehe-Gerichts zu Tübingen. 
Den 26. Febr. 1812 wurden geschieden: 
1) Georg Striebel, Buͤrger u. Webermelster zu Rothenaker, Ehluger Oberomts, Kl, 
von Rostna, geb. Huber von da, Bekl. ex cap. quasi desert. unter Vergleichung der 
Kesten. 
2) Jobann Leonbord Köhler., Bürger und Weingärtner zu Relsoch, Weinsperger 
Oberamts, Kl., von Johanna Barbara, geb. Schrelber von da, Bekl. ex cap. duasi 
desert. unter Vergleichung der Kosten. 
5) Christina Schlutenhelm zu Großbottwar, Marbacher Oberamts, geb. Jell von do, 
von Leonhard Schlitenbelm, Bürger und Weingärtner den Großbonwar, Bekl. ex cap. 
desert. malit. umer Verurthellung des Beklagten in die Kosten. 
9 Polizei-Verordnung. 
Die blesigen Hausbesltter werden hiedurch bel 3 fl. Strafe verbindlich gemachr, jede 
in lhrem Haus vorgehende Logis-Veränderung nach :4 Stunden dem Pollzel-Commsssatre 
des Distriktes anzuzelgen. 
Diese Anzelgen müsen schriftlich geschehen, und dabel bemerkt werden, wesches Legis 
die Neueinziehenden zul tzt bewehnt, und welche neue Wohnung die Aue ziehenden genom- 
men haben. Stuttgart, den 35. Jan. 1317. Kön. Ober-Dollzel-Dlreciion. 
 
	        
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