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Stuttgart. Da nach elner Communlcatlon der Großberzoglich Badenschen Poft-
Directien nach der neuen Großherzoglich Badenschen Zoll-Ordnung, welche mit dem
1. April d. J. in Ausäbung kommt, bel allen Effeklen, die auf dem Postwagen in= oder
durch das Großberzogthum Baden verführt werden, auf ihren Addressen und Frachtbriefen
dle Declaratlon des Werths, der Qualität und Quantitrt des Inhalts, so wie der Name
und Ort des Empfängers angemerkt sepyn muß, so wird selches dem Publikum, in Bezle=
bung auf die schon längst bestebende Verordnungen, wegen Declaratlon der Postweagen-
Aufgaben nach JInbalt und Wertib, zur Nachachtung auf Auftrag Kbnigl. Hochpreisllcher
Reichs= General-Ober-Postdirection hlemit bekannt gemacht. Den 15. März 1812.
Khalgl. General-Postamt.