Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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8) Die Rubrik der besondern Vorsichts--Maßregeln berlebt sich vornebmlich auf die 
Belegung mit Fesseln, die Anschließung des Verhafteten an die Wand, den Fußbo- 
den te. die Bestellung eigener Wachen te. 
9) Bei der gten Columne ist bestimmt anzugeben, an welchem Tage und an welche 
Vehbede der Bericht abgegangen ist. 
20) In der troten Columne ist vollständig anzuzelgen, wonn eln Verhafteter entweder 
von Amtswegen, oder auf bbhern Befebl, mit eder ohne Cautlon, seines Arrestes 
entlassen worden sey; worin im ersten Falle die Cautlon bestehe, oder wann der- 
selbe an den Criminalrath oder eine andere Untersuchungs= oder Verhaftungs-Be- 
berde abgegeben worden; wann wegen seiner Bestrafung das Erkenntniß erfolge, 
welche Strafe in diesem enthalten, urd wann, im Falle einer erkannten Leilbesstrafe, 
wigen Vellzlehung derselben die Veranstaltung getroffen worden sey. 
Die Kdn. Criminalräthe und Oberämter haben sich hlernoch genau zu achten, und den 
Kdn. Landoogtei -Aemtern wird besonders zur Pflücht gemacht, darauf zu sehen, daß von 
nun an keine Tabelle, welche nicht nach dlesen Verschriften eingerichtet ist, ven ihnen einge- 
schickt wird. Stutig. den 7. Aprll 1812. Kbnigl. Ministerlum des Innern. 
Verordnung, die künftigen Citationen abwesender militairpflichtigen Unterthanen betreffend. 
Um fär dle. Zukunft zu bewirken, daß die Citationen der abwesenden Mllitalrpflich= 
uligen jederzeint Innerhalb Jahresfrist an den durch den #. 35 der Conscriptlons-Ordnung 
#dom 20. August 180gßr festgesetzten 3 Terminen, als 1. Mal, 1. September und 2#. Jen- 
ner gebbrig erlassen werden, und baß daber dlese Citationen künftig zu gleicher Zeit in das 
Staats= und Regierungs-Blatt eingeräckt werden können; sieht man sich veranlaßt hier- 
durch folgendes zu verordnen! 
Die Kbnigl. #endvogkelen haben alle Edlktal-Ladungen derjenigen Milltalrpflicheigen, 
welche sich zwar bel den früheren Musterungen gestellt haben, bel der des Jahrs 1312 
aber das erstemal abwesend waren, oder selt der Musterung slch erst entferm hoben soll- 
ten, von den ihnen untergeordneten Oberämtern zu sammeln, und unoerzäglich an die 
„Redaktion des Staats= und Reglerungs= Blatts elnzusenden, damit ste noch im Laufe 
dieses Monats bei derselben eintreffen. 
In der Folge aber sund diese Eolctal= Ladungen vor dem #kten Tag des der Citatlon 
-vorhergehenden Monats, an gedachte Redektion durch die Landvogtelen- einzuschlcken, 
“welche auch jedesmal der unterzelchneten Stelle die Anzelige zu machen haben, daß fsol- 
ches geschehen sey. " — 
Die Obetämter haben vie einzusendenden Verieschnisse selbst genau zu durchgehen und 
darauf zu seben, daß die Ramen der Vorzuladenden und ihrer Wohnorte vorrekt und deut- 
lich gesthrleben seyen, auch, wenn sie del nachheriger ihnen obllegender Durchgehung der 
erl. senen Cleationen, dlese Ramen unkenntlich machende Druckfehler bemrrken würden, 
solche seglelch der Redaktlon des Staats= und Regleruggs Blatts anj#uzeigen. 
Was ébelgens die etwa nach zu erldfsenden rückständigen Citarionen früber abwesender 
Miltralreflichtiger beirifft###o Kod dieselben noch wie bliher elnzeln oon den Oberämtern, 
die noch solche Ladungen zu erlassen haben, elnräcken zu lassen, ste paben aber Vea# da
	        
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