Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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ju achten, daß sie bel Erlassung welterer Ladungen puͤnktlich die vorgeschrlebenen vler- 
monatlichen Termine einhalten. Stut'igart, den 3. April 1812. 
Kdnigl. Justiz-Sertion des Kriegs-Departements. 
Die Behandlung der venerischen Krankheiten betr. d. d. 9. Apr. 1813. 
In der Kbnigl. Medicinal-Ordrung Titr. III. s. 6. ist den gewbbulichen Chlrurgen 
gestattet, die Hellung der venerischen Krankhelten, mit Ausnahme der ohnehla nicht mehr 
se allgemeinen Curen per Salivationem, ohne Zuzlehung eines Arzts zu unternehmen. 
De aber dle venerische Krankheit, übel behandelt, so leicht die ganze Constitution eines 
Menschen untergräbt, und selbst auf seine Nachkommen bbchst nachthellig wirkr, so sleher 
mon sich bledurch, bei der auf das Medikastriren sonst gesetzten Strafe, veranlaßt, allge- 
mein zu vererdnen, daß nur die bffentlich aufgestellten Aerzte und die zuglelch zu innerlichen 
Curen lealiimirte Opergteurs befugt seyn sollen, die Behandlung venerischer Krankhelten 
zu übernehmen. 
Siruttgart, in der Königl. Seciion des Medicknal-Wesens, den 9. Aprll 1877. 
Straf-Erkenntnisse des Königl. Criminal-Tribunals. 
Ad Mand. Secr. Reg. Mej. 
Unterm 3. März ist der zu Calw verhaf--###Findln, von Salzstetten, weges 
wlederbolten Diebstahls, be dem Ensaß der Kosten und des Schadene, mit sechsme- 
natlicher Festungsstrafe auf Hot-on elegt und zugleich verordnet worden, daß der- 
selbe nach deren Ersteyung der Pollzel= Behdrde zur besondern Aufsicht übergeben wer- 
den foll. 
Am b. Mätz ist, 
1) der zu Rottwell pco parricidii concubinatus et vitae vageae, in Untersuchung 
gekommene Franz Anton Fackler, von Neuhausen, zu 30jähriger Zuchthausstrafe zu Get- 
tesjell, und nachberiger Rekluston in einem Zwangs-Arbelrshause bis zu erprobter Bes- 
erung, und 
s 5 die Vagantin Victoria Wenzel aus Balreutb, wegen Diebstahls und Concubinats, 
zu anderthalbjähriger Zuchthausstrafe mit einem derben Willkomm verurtheilt worden, 
und soll letztere nach erstandener Strafe aus den Kdnigl. Staaten verwiesen werden. 
Den -. März ist der zu Sturtgart inbaftirte Königl. Jagd-Musikus Franz B'r, 
wegen Verwundung, des Jagd-Musikus Holzmann, neben Ersatz der Kur= und Untersu- 
chungs= Kosten zu olermonatlicher Festungsstrafe, unter Verbehalt einer bbhern Strase, im 
Fi eines bel dem Verwundeten sich noch etwa ergebeaden blelbenden Nachtheils, 
condemnirt worden. 
kEocdem wurde der zu Rottenburg verhaftete Thomas Schalble, von Oberndorf, wegen 
wlederholteu Dlebstahls, neben Ersaotz der Kosten, mit viermonatlicher Zuchthausstrafe 
belegt. -
	        
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