zuvor schon karitulirten Rechnungen bls zu 306. ebend. Menats den Rechnungs-Reolseren
zurustellen. Und da 3) bei dlesen einfochen und kleinen Rechnungen in der Regel der
Kalkol gleich bei der Probe gezegen, und dasjenige was in. Rechnungs Einnahme oder
Ausgaben nachzuholen seyn möchte, soglelch durch Zeczesse verfügt werden kann, damit es
in der Rechnung des nächstfolgenden Jahres nachgehoie werde; so wird den Rechnungs=
Reolforen zur Fertigung ihrer Ausstellungen und Rezesse ein Termin von :4 Tagen, nem-
lich bis zum : 4. Mal anberaumt, innerhalb dessen ste diese Rechnungen mit ihren Aus-
stellungen und Rezessen den Oberelubringern zurück zu geben baben; welche sie sodann 4)
wenn juvor alles in Richtigkeit gestellt ist, gedeppelt nebst den Rezessen und Beillagen un-
derweils und p#testens bis den 51. Mai an das ihnen zugewlesene Pflegamt einzusenden
haben.
Würde sich aber 5) als uötbig darstellen, daß die von dem Rechnungs' Reoisor ent-
worfenen Ausstellungen zuvor noch von dem Rechner beamwortet werden müßten, so will
man biezu, so wie zu Zlebung des Kalkuls, Ertheilung der Rezesse, und Erledigung aller
sich etwa ergebenden Anstände den Termin bis zum 15. Junl, als an welchem Tage auch
—— bei dem Plegamt eingekommen seyn müssen, erstreckt
aben.
Fü# die Beobachtung dleser Termine haben sowohl die Obermter von Amtswegen,
els auch, insbesendere jede der hler angeführten Personen an ihrem Ort zu forgen. Diese
haben, wenn derjenige, von dem ste das Partikular oder die Rechnung erhalten sollen) sol-
che nicht innerhalb des vorgeschriebenen Termins ihnen übergiebt, hievon dem Oberamte die
Anzeige zu machen, um sodann die zweckdienlichen geschärften Maßregeln vorzukehren.
Damt man sich auch im Fall eines Verzugs an den Schuldhaften zu balren wissen
mmge; so hat jeder den Tag, an welchem er seln Partlkular oder die Rechnung abglebt,
auf der ersten Seite beizusetzen. «
EndlichwikddanaIsensundZuchtbduQPsiegämmnaufgegeben-htchtsursogklch
diejenigenOberrinbkingek,derenaufdest.Ap-llisuverfallen-Rechnungenbipjetzi
tiochalchtttugetvmincaseyn-sollten;gleichnachSchwanz-diesek,Pe.I-otdsuug,-sspareknauch
InderFolgedicjenigcn,dieam15.Junijedanahkcznochnichtclnsctrossenwöke7-,der
Section der Cemmun-Admlalstratlon anzuzelgen. "
II. Wegen der zum Theil bedeutenden Ausstände, welche auf Georgll 1320 bei den
Gefäll= oder Einbringereien der Waisen= und Zuchthausinstitute zu Stuttgart und vLudwige-
burg gehaftet haben, ist sich alle Mühe zu geben, solche zum Einzug zu bringen.
Ueber diejenigen Ausstände, welche innerhalb seche Wechen nicht beigetrlaben werden
können, sollen zwol Verzelcholsse geferilget werden, wovon das eine in die ganz lneriglveln,
unter Anschluß obrigkeitlicher Urkunden über die Vermdgens-Umstände, und übrigen per-
sonlichen Verhältnisse eines jeden Debenten, und das andere solche Ausstände enthält, wel-
che noch auf irgend eine Weise berichtiget werden könnev, und bel welchen anzuzeigen ißt,
ob und an welche Pflege seit Georgil hro etwas davon abgetragen worden sey, und fin-