Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. 19. 1 8 12. 96n 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 2. Mai. 
  
  
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Königl. Normal-Verordnung, die Auslosung ehemals landesberrlicher oder herrschastlicher 
Güter der Fürsten, Grafen und Mitglicder der vormaligen Reiebsritterschaft betr. 
Da Se. Khnulgl. Maj. vermdg allerhchsten Reseripts vom 20. April d. J. aller- 
gnädigst verordnet haben, daß das sogenannte Losungs-Recht der Priost-Personen vie bei 
dem Berkaufe der ehemals Landesherrl. oder Herrschafelichen Güter der Fürsten, Grafen 
und Mutglieder der vormaligen Reichs-Rirterschaft statt finden sell, sendern in solchen Fäl- 
len alleln das dem Souverain dleßfalls zustehende Recht ausgeübt werden könne; so wird 
dlese allerhöchste Normal-Verordnung zur allgemeinen Nachachtung hlemlt bekannt gemacht. 
Den Gebrauch des Stempelpapiers bei Untersuchungen in Criminal-Sachen berreff. 
d. d. 30. April 1B12. 
Zu Herstellung elner Gleischfrmigkeit im Gebrauche des Stempel-Papiers bei Unter- 
suchungen in Criminol-Sachen werden hlemtt folgende Vorschriften erthellt: 
1) die Orlginal= Protokolle über Inqulsitionen, welche von den Oberämtern oder Crimi- 
nalräthen geführt werden, und zur Berichts-Erstattung an eine hbhere Behbrde s#ch 
eignen, bedürfen des Stempels nicht, die an die löbere B. herde einzusendende Ab- 
schrift dieser Protokolle ober ist auf dem geeigneten Stempelpapler von 3 kr. per 
Bogen zu fertigen. Ebendieß findet 
2) bel den Untersuchungen statt, welche die Oberämter nach der Justructien vom 13. Nov. 
v. J. den Criminal-Rätben, unter abschrifellcher Mitihellung der bis dahln geführten 
Protokelle, zur Fortletzung zu übergeben haben. 
Es ist jedech sowohl in den Original-Prei koller, ols euch in den weiteren unge- 
stempelten Abschriften derselben, insbesondere derjenigen, welche die Criminal-R#be 
von solchen oberamtlich an dle böhere Behbrde einzjusendenden Pretokollen zur Ver- 
vollständigung ihrer Renistratur-Akten zu fertigen haben, der Stempel-Betrag jener 
gestempelten Abschrift onzumerken. 
5) Wenn in Criminal-Untersuchungs-Sachen auf Requlstilon eines Inqulrenten von 
einer andern Stelle in Betreff eines Ingulsicen Protokolle oufgenommen, oder son- 
stige Notizen ertheilt werdea; so sind zu dlesen Mitthellungen Stempelbogen von 
5 kr. zu nehmen, und haben die regulrirten Behlrden zur Erlelchterung des Wieder= 
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