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Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 2. Mai.
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Königl. Normal-Verordnung, die Auslosung ehemals landesberrlicher oder herrschastlicher
Güter der Fürsten, Grafen und Mitglicder der vormaligen Reiebsritterschaft betr.
Da Se. Khnulgl. Maj. vermdg allerhchsten Reseripts vom 20. April d. J. aller-
gnädigst verordnet haben, daß das sogenannte Losungs-Recht der Priost-Personen vie bei
dem Berkaufe der ehemals Landesherrl. oder Herrschafelichen Güter der Fürsten, Grafen
und Mutglieder der vormaligen Reichs-Rirterschaft statt finden sell, sendern in solchen Fäl-
len alleln das dem Souverain dleßfalls zustehende Recht ausgeübt werden könne; so wird
dlese allerhöchste Normal-Verordnung zur allgemeinen Nachachtung hlemlt bekannt gemacht.
Den Gebrauch des Stempelpapiers bei Untersuchungen in Criminal-Sachen berreff.
d. d. 30. April 1B12.
Zu Herstellung elner Gleischfrmigkeit im Gebrauche des Stempel-Papiers bei Unter-
suchungen in Criminol-Sachen werden hlemtt folgende Vorschriften erthellt:
1) die Orlginal= Protokolle über Inqulsitionen, welche von den Oberämtern oder Crimi-
nalräthen geführt werden, und zur Berichts-Erstattung an eine hbhere Behbrde s#ch
eignen, bedürfen des Stempels nicht, die an die löbere B. herde einzusendende Ab-
schrift dieser Protokolle ober ist auf dem geeigneten Stempelpapler von 3 kr. per
Bogen zu fertigen. Ebendieß findet
2) bel den Untersuchungen statt, welche die Oberämter nach der Justructien vom 13. Nov.
v. J. den Criminal-Rätben, unter abschrifellcher Mitihellung der bis dahln geführten
Protokelle, zur Fortletzung zu übergeben haben.
Es ist jedech sowohl in den Original-Prei koller, ols euch in den weiteren unge-
stempelten Abschriften derselben, insbesondere derjenigen, welche die Criminal-R#be
von solchen oberamtlich an dle böhere Behbrde einzjusendenden Pretokollen zur Ver-
vollständigung ihrer Renistratur-Akten zu fertigen haben, der Stempel-Betrag jener
gestempelten Abschrift onzumerken.
5) Wenn in Criminal-Untersuchungs-Sachen auf Requlstilon eines Inqulrenten von
einer andern Stelle in Betreff eines Ingulsicen Protokolle oufgenommen, oder son-
stige Notizen ertheilt werdea; so sind zu dlesen Mitthellungen Stempelbogen von
5 kr. zu nehmen, und haben die regulrirten Behlrden zur Erlelchterung des Wieder=
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