Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Englische Fabrikate. S. Handel. 
Erndt-General-Rescript, 36. 
Estafetten. Verordnung, den Dienst derselben betreffend, 52. 
Eremte. Was in Sterbfällen derselben vou den Königl. Oberbeanken zu beobachten, 59. 
Fall-Lehen. Sicherstellung der Rechte des Oberlehenherrn bei Allodificationen, 20. 
Farbbölzer. Impost, 64. 
Fernambukbolz. Impost, 6é4. 
Heucr-Polizei. Feuerzeichen bei einem in Stuttgart und der Nachbarschaft ausgebrochenen 
Brand, 1. Bessere Berwahrung der Dachbffnungen, 34. Verbot der seuergefäbrlichen. 
Verbindungs-Thüren zwischen den Küchen und Ställen, 
(Ober-) Finanz-Kammer. Königl. Verordnung, die Prozeß-Kosten und Strasen in Rechtsstreitlg= 
keiten der Königl. Kammern betreffend, 33. 
Horstwesen. Königl. Normal-Verordnung, das Schießen oder Fangen des Wildprets von den Ki- 
— nigl. Sort, Offteianten betreffend, 39. 
Srealralch Manifest, die Verhältnisse mit Frankreich betreffend, 65. 
rucht-Accise. S. Arccise. » 
uhrleute. Bestrafung der Fubrleute, die sich von ihren Pferden entfernen, 14. 
ärsten und Grafen, mediasirte. Die von denselben ertheilten Titel betreffend, 19. 
G 
Gantsachen. Was bei der Gantverweisung zu deobachten, 15. Wie die Gantsachen durch die Un- 
terämter und Bezirks-Amteschreibereien zu behandeln, 15. 
Garn. Ausfuhrzoll von Abwergen-Garn, 32. 
Geld. Was bei den Geld-Lieferungen zu den Königl. Hauptkassen zu beobachten, 20, 54. 
Gemeinden. S. Communen. · 
Gerichte. Senichtng eines eigenen Oberamts, Gerichts für die Einwohner des Stuttgarter Amts= 
eramts, 14. 
Gerichtsbarkeit. S. Criminal-Gerichtsbarkeit. 
Geschenke. Königl. Dienern ist die Annahme von Hochzeit= und andern ähnlichen Geschenken von 
ihren Untergebenen verboten, 13. 
Geschlossene Zeiten. S. Sbesachen. ½*ê½. 
Gewebr. Den Berichten in Gewebr-Verheimlichungs= Fällen sind pöpstkatamtl. Jeugnisse übrr die 
körperliche Beschaffenheit der Inculpaten belzuschließen, 6o. 
Gewürz. Nägelein. Impost, 66é. 
Gips. Aufbebung des Verbots der Ausfuhr des ungemahlenen Gipses, 76. 
Güterbestätter. Der Speditions= und Waareuhandel ist denselben verboten, 25. 
Gymnasien, Prüfung der Candidaten zu Lehrämtern an den kathol. Lcceen und Gpmnasten, s5. 
H. 
Handel. Den bei den Waag- und Lager-Haäusern angestellten Officianten ist der Speditions- und 
Waaren-Handel verboren, 25. Vorschriften fuͤr die mit Tabak handeluden Kauflente und 
Tabaks-Fabrikanten, 57. General-Verordnung, den Handel mit Colonial Waaren nund 
mit englischen Fabrikaten rc. betreffend, 64. 
Kebammen. Verordunung, den Unterricht der Hebamwen betreffend, 9.
	        
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