Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

#  Mkrie-Posten
a)Kapitalien:
bei  öffentlichen  Kassen,
nach  der  spezifizirten  Beilage

bei  Privatpersonen,  fammarie  :.
5)  Jieler,  Ausstände  und  andere  verzinsliche  und
unverzinsliche  Aktiv-Posten,  summarie  —  :- 



4)  Passiv-Schulden
verzinsliche  und  unverzinsliche,
zusammen  —  :.
Wobei  der  Unterzeichnete  bemerkt,  daß  er  neben  denen  ad  Nr.  3.  angefuͤhrten  Altiv-Posten  an  dermalen
  illigniden  und  incrigiblen  Aktiven  noch  weiter  ausstehen  hat,  im  Ganzen  ——i.
In  Urkund  dieß,  ·  den  ten  1613

Bestimmung  der  Strafen,  welchen  Kdulgl.  Unterthawen  wegen  Annahme  fremder  Kricgs-Dienste
  ohne  allerhöchste  Erlaubniß,  unterliegen.

Se.  Königl.  Maj.  haben  durch  allerhöchste  Verordnung  vom  19.  Dec.  1812
zu  bestimmen  geruht,  daß  alle  ohne  allerhöchste  Erlaubniß  in  fremden  Kriegsdiensten
lchr-  Königl.  Unterthanen  mit  Confiscation  des  Vermögens,  und  int  Beifahungsalle

  mit  doppelter  Capitulations  -Zeit  oder  im  Fall  der  Untüchtigkeit  mit  sechsjähriger
  Festungsarbeit  bestraft  werden  sollen.
Justiz-Section  des  Königl.  Kriegs-Departements.

Den  Unterricht  der  Hebammen  und  der  Lebrlinge  der  Chirurgie  betreffend.

Aus  den  Relationen  über  den  Zustand  des  Medicinal-Wesens  im  Königreiche  ist
ersehen  worden:

1)  daß  manche  Physici  und  Geburtshelfer,  welche  den  Hebammen  Unterricht  geben,
  und  dafür  von  den  Communen  bezahlt  werden,  nicht  einmal  ein  völliges  Fantom
und  eine  über  ein  wirkliches  Kinder-Skelet  gemachte  Puppe  besitzen.  Da  nun  ohne
diese  Hulfmiteel  der  Unterricht  nie  erschöpfend  seyn  kann,  so  wird  verordnet,  daß  jeder
  Physikus  und  Geburtöhelfer,  welcher  Unterricht  in  der  Geburtshülfe  ertheilt,  sich
damit  *  soll.  Exemplare  davon  Giund  bei  dem  anatomischen  Theater  in  Tübingen
  um  billige  Preise  zu  erhalten.  Uebrigens  werden  die  Medicinal-Visitakoren  zugleich
  angewiesen,  sich  dieselbe  jedesmal  vorzeigen  zu  lassen,  um  sich  von  ihrer  Zweckmäßigkeit
  zu  überzeugen,  um  diejenigen  Geburtshelfer,  welche  dieser  Weisung  nicht
nachkommen,  dazu  anhalten  zu  können.  Nicht  weniger  ist

a)  bemerkt  worden,  daß  sich  in  manchen  Oberämtern  nicht  einmal  ein  vollständigess
  Skelet  eines  erwachsenen  Menschen  vorfindet,  ungeachtet  eine  genaue  Kenntniß
Fsaien  gei,  Shirurgen,  um  Verrenkungen,  Beinbrüche  u.  dgl.  gehèrig  zu  behandeln,
e  böchst  wichtig  iß.  .

Nun  will  man  zwar  nicht  jedem  Chirurgen,  welcher  einen  Jungen  zu  lehren  berechtigr
  ist,  zumuthen,  sich  mit  einem  Skelet  zu  versehen.  Hingegen  wird  hiemit  ver-2