# Mkrie-Posten
a)Kapitalien:
bei öffentlichen Kassen,
nach der spezifizirten Beilage
bei Privatpersonen, fammarie :.
5) Jieler, Ausstände und andere verzinsliche und
unverzinsliche Aktiv-Posten, summarie — :-
4) Passiv-Schulden
verzinsliche und unverzinsliche,
zusammen — :.
Wobei der Unterzeichnete bemerkt, daß er neben denen ad Nr. 3. angefuͤhrten Altiv-Posten an dermalen
illigniden und incrigiblen Aktiven noch weiter ausstehen hat, im Ganzen ——i.
In Urkund dieß, · den ten 1613
Bestimmung der Strafen, welchen Kdulgl. Unterthawen wegen Annahme fremder Kricgs-Dienste
ohne allerhöchste Erlaubniß, unterliegen.
Se. Königl. Maj. haben durch allerhöchste Verordnung vom 19. Dec. 1812
zu bestimmen geruht, daß alle ohne allerhöchste Erlaubniß in fremden Kriegsdiensten
lchr- Königl. Unterthanen mit Confiscation des Vermögens, und int Beifahungsalle
mit doppelter Capitulations -Zeit oder im Fall der Untüchtigkeit mit sechsjähriger
Festungsarbeit bestraft werden sollen.
Justiz-Section des Königl. Kriegs-Departements.
Den Unterricht der Hebammen und der Lebrlinge der Chirurgie betreffend.
Aus den Relationen über den Zustand des Medicinal-Wesens im Königreiche ist
ersehen worden:
1) daß manche Physici und Geburtshelfer, welche den Hebammen Unterricht geben,
und dafür von den Communen bezahlt werden, nicht einmal ein völliges Fantom
und eine über ein wirkliches Kinder-Skelet gemachte Puppe besitzen. Da nun ohne
diese Hulfmiteel der Unterricht nie erschöpfend seyn kann, so wird verordnet, daß jeder
Physikus und Geburtöhelfer, welcher Unterricht in der Geburtshülfe ertheilt, sich
damit * soll. Exemplare davon Giund bei dem anatomischen Theater in Tübingen
um billige Preise zu erhalten. Uebrigens werden die Medicinal-Visitakoren zugleich
angewiesen, sich dieselbe jedesmal vorzeigen zu lassen, um sich von ihrer Zweckmäßigkeit
zu überzeugen, um diejenigen Geburtshelfer, welche dieser Weisung nicht
nachkommen, dazu anhalten zu können. Nicht weniger ist
a) bemerkt worden, daß sich in manchen Oberämtern nicht einmal ein vollständigess
Skelet eines erwachsenen Menschen vorfindet, ungeachtet eine genaue Kenntniß
Fsaien gei, Shirurgen, um Verrenkungen, Beinbrüche u. dgl. gehèrig zu behandeln,
e böchst wichtig iß. .
Nun will man zwar nicht jedem Chirurgen, welcher einen Jungen zu lehren berechtigr
ist, zumuthen, sich mit einem Skelet zu versehen. Hingegen wird hiemit ver-2