Contents : Die Zuständigkeit des deutschen Bundesrates für Erledigung von Verfassungs- und Thronfolgestreitigkeiten.

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-nur  nachgesucht  werden,  wenn  die  Regierung  selbst  alle
verfassungsmässigen  und  gesetzlichen  Mittel  vergeblich  angewandt
  hat.  |

Abgesehen  von  diesem  und  dem  in  der  Wiener  Schlussakte,
  Artikel  54—-59,  in  Verbindung  mit  Artikel  13  der  Bundesakte,
  vorgesehenen  Falle  erhält  die  Bundesversammlung,  wenn
sie  die  Garantie  für  die  in  einem  Staate  eingeführte  landständische
  Verfassung  übernommen  hat,  die  Befugnis,  „auf
Anrufen  der  Beteiligten  die  Verfassung  aufrecht  zu  erhalten,
und  die  über  Auslegung  oder  Anwendung  derselben  entstandenen
  Irrungen,  sofern  dafür  nicht  anderweitig  Mittel  und
Wege  gesetzlich  vorgeschrieben  sind,  durch  gütliche  Vermittelung
  oder  kompromissarische  Entscheidung  beizulegen«
(Artikel  60  der  W.Schl.A.).  Dabei  ist  besonders  hervorzuheben,
  dass  nach  Massgabe  dieser  und  der  im  Artikel  61  der
W.Schl.A.  enthaltenen  Vorschrift  regelmässig  Streitigkeiten
zwischen  den  Landesherren,  bzw.  den  Regierungen,  und  den
Ständen  über  Auslegung  und  Anwendung  der  bestehenden
Verfassung  der  Einwirkung  der  Bundesversammlung  nicht
unterliegen,  dass  diese  Einwirkung  vielmehr  nur  dann  zu
Recht  erfolgt,  wenn  die  Bundesversammlung  eine  entsprechende
Garantie  übernommen  hat,  oder  wenn  die  Voraussetzungen
der  Artikel  25  und  26  der  W.Schl.A.  vorliegen.

Zur  Erledigung  der  genannten  Streitigkeiten  wurde  durch
Bundesbeschluss  vom  30.  Oktober  1834  ein  besonderes  Verfahren
  angeordnet.  Der  Artikel  1  dieses  Beschlusses  statuiert
die  Verpflichtung  der  Bundesglieder  „als  solcher  gegeneinander
  für  den  Fall,  dass  in  einem  Bundesstaate  zwischen  der
Regierung  und  den  Ständen  über  die  Auslegung  der  Verfassung
  oder  über  die  Grenzen  der  bei  Ausübung  bestimmter
Rechte  des  Regenten  den  Ständen  eingeräumten  Mitwirkung,
namentlich  durch  Verweigerung  der  zur  Führung  einer  den
Bundespflichten  und  der  Landesverfassung  entsprechenden
Regierung  erforderlichen  Mittel,  Irrungen  entstehen,  und  alle
verfassungsmässigen  und  mit  den  Gesetzen  vereinbarlichen
Wege  zu  deren  genügender  Beseitigung  ohne  Erfolg  eingeschlagen
  worden  sind,  ehe  sie  die  Dazwischenkunft  des