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-nur nachgesucht werden, wenn die Regierung selbst alle
verfassungsmässigen und gesetzlichen Mittel vergeblich angewandt
hat. |
Abgesehen von diesem und dem in der Wiener Schlussakte,
Artikel 54—-59, in Verbindung mit Artikel 13 der Bundesakte,
vorgesehenen Falle erhält die Bundesversammlung, wenn
sie die Garantie für die in einem Staate eingeführte landständische
Verfassung übernommen hat, die Befugnis, „auf
Anrufen der Beteiligten die Verfassung aufrecht zu erhalten,
und die über Auslegung oder Anwendung derselben entstandenen
Irrungen, sofern dafür nicht anderweitig Mittel und
Wege gesetzlich vorgeschrieben sind, durch gütliche Vermittelung
oder kompromissarische Entscheidung beizulegen«
(Artikel 60 der W.Schl.A.). Dabei ist besonders hervorzuheben,
dass nach Massgabe dieser und der im Artikel 61 der
W.Schl.A. enthaltenen Vorschrift regelmässig Streitigkeiten
zwischen den Landesherren, bzw. den Regierungen, und den
Ständen über Auslegung und Anwendung der bestehenden
Verfassung der Einwirkung der Bundesversammlung nicht
unterliegen, dass diese Einwirkung vielmehr nur dann zu
Recht erfolgt, wenn die Bundesversammlung eine entsprechende
Garantie übernommen hat, oder wenn die Voraussetzungen
der Artikel 25 und 26 der W.Schl.A. vorliegen.
Zur Erledigung der genannten Streitigkeiten wurde durch
Bundesbeschluss vom 30. Oktober 1834 ein besonderes Verfahren
angeordnet. Der Artikel 1 dieses Beschlusses statuiert
die Verpflichtung der Bundesglieder „als solcher gegeneinander
für den Fall, dass in einem Bundesstaate zwischen der
Regierung und den Ständen über die Auslegung der Verfassung
oder über die Grenzen der bei Ausübung bestimmter
Rechte des Regenten den Ständen eingeräumten Mitwirkung,
namentlich durch Verweigerung der zur Führung einer den
Bundespflichten und der Landesverfassung entsprechenden
Regierung erforderlichen Mittel, Irrungen entstehen, und alle
verfassungsmässigen und mit den Gesetzen vereinbarlichen
Wege zu deren genügender Beseitigung ohne Erfolg eingeschlagen
worden sind, ehe sie die Dazwischenkunft des