Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Nro,  3.  —  Den  16.  Januar.
Die  amtlichen  QZuiktungen  der  Königl.  Caffen-Beamten  vetr-Die
  säeche  Königl.  Cassen-Beamten  und  Rechner  werden  hiemit  angewiesen,
in  Zukunft  bei  Versendung  amtlicher  Qulttungen  keinen  Geldwerth  auf  die  Adresse

zu  setzen.  Stuttgart  den  g.  Jan.  1513.  »
Auf  besondern  Befehl.  Section  der  Kron-Domainen.

Polizei-Berordnung,  die  Pererzeichen.  bel  einem  in  der  hiesigen  Königl.  Refdenz-Stade  1
und  deren  Nachbarschaft  ausgebrochenen  Brand  betr.  8

Se.  Königl.  Maj.  haben  durch  ein  allerhöchstes  Dekret  vom  a9.  Nov.  1812.
in  Betref'  der  bei  einem  entstehenden  Brand  in  der  Königl.  Restdenz-Stadt  und  deren
Nachbarschaft  dem  Publikum  zu  ertheilenden  Feuerzeithen  allergnädigst  verordner,
daß  die  zum  ersten  Feuerzeichen  bisher  gebrauchte  sogenannte  Beichtglocke  nie  mehn
zu  diesem  Gebrauch,  sondern  nur  zu  deren  übrigen  kirchlichen  Bestimmungen  angezogen
  werden  solle;  «  "

was  aber  die  uͤbrige  Feuerzeichen  betrifft,  so  wird

1)  bei  einem  in  der  Koͤnigl.  Residenzstadt  selbst  entstandenen
Brand,  falls  ßh  derselbe
a)  bei  Tag  ereignen  sollte,  «  ,
auf  dem  —  Stiftskirchenthurm  vorerst  und  sogleich  mit  den  beiden  sogenannten.
Schlag-Glocken,  welche  außerhalb  des  Thurms  befindlich  sind,  durch  anhaltende  abgeset
  schnell  auf  einander  folgende  Schläge  an  dieselbe,  so  wie  an  die  große  Uhren-90°
  e  innerhalb  des  Thurms  das  Feuerzeichen  gegeben,  dieß  Zeichen  aber  zunwersäg
ich  auch  von  dem  Thürmer  auf  dem  Exhalsubm.  durch  ähnliche  anhaltende  schne
Schläge  an  die  daselbst  befindliche  große  Uhrenglocke  erwiedert,  und  hinsichtlich  der
Hnel#  Benachrichtigung  der  Bewohner  der  Tübinger  Vorstadt  und  des  Dorfs  Heszugleich
  auch  die  Glocke  auf  dem  Tübinger  Thorthurm  angezogen,  auf  beiden
Hauptthürmen  aber  die  Feuerfahnen  gegen  die  Gegend  des  Brands  ausgesleck-  werden.

Sollte  der  bei  Tag  in  der  Stadt  ausgebrochene  Brand  gefährlich  zu  werden
drohen,  so  wird  auf  geschehenes  Anordnen  auch  die  große  sogenannte  Guldenglocke
auf  dem  großen  Stiftsthurm  als  Sturmzeichen  angezogen  werden,  und  der  Wächter
auf  dem  Hospitalthurm  har  dann  ebenfalls  bas  Sturmzeichen  durch  anhaltende  einzelne
  schnell  auf  einander  folgende  Schläge  auf  beiden  großen  Glocken  fortzusetzen.

Bricht  hingegen  ein  Brand

b)  bei  Nacht

)
aus,  so  wird  sogleich  mit  den  beiden  außerhalb  dem  großen  Seiftsthurm  befindlichen
Glocken  mittelst  der  an  denselben  befindlichen  Hämmer  gestürmr,  und  in  gleichem
Maaß  auch  von  dem  Spitalthurm  das  Feuerzeichen  durch  anhaltende  schnell  aufeinander
  folgende  Schläge  an  die  daselbst  besindliche  große  Glocke,  und  mirtelst  Läutens