D die Oberamts-Gerichte sind zwar die einzigen lompetenten Stellen zu Ver-
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handlung der Concurssachen in dem ganzen Oberamts-Bezirk.
I1) Um jedoch diese zu erleichtern, und so viel möglich allen Beschwerden über
Justiz-Verzögerung zuvorzukommen, haben in den Städten, welche nicht Sitze von
Ober-Beamten, so wie in Unterämtern, welche mit Distrikts-Amtsschreibern versehen
si
nd,
1) diese Stadt- oder Amtsschreiber mit Zuziehung der gewöhnlichen Inventur-Be-
hoͤrde nach vorheriger Verfuͤgung des Oberamts, die zum Behuf eines anzu-
stellenden Gants nèthigen Vermögens-Untersuchungen vorzunehmen, und die
Inventarien über den Aktiv= und Passio-Stand ordnungsmäßig zu errichten;
nicht weniger haben
a) die Magistrate jener Städte und Unterämter in Ansehung aller in dem Stadt-
oder Unteramts-Bezirke vorfallenden Concurse alles dasjenige zu besorgen, was
##. Bildung der Gantmasse, besonders auch durch Güterverkauf, Anordnung ihrer
erwaltung durch Bestellung eines Curators, zur Aufsicht über letztern, endlich
zu sämtlichen administrativen Bestimmungen, die den Güterpflegern nicht über-
ssen werden können, gehbrt; jedoch sollen in wichtigen Fällen diese Unterbehör-=
den bei den ihnen vorgesehten Oberämtern und den Oberamts-Gerichten anfra-
gen, und von diesen Bescheid erwarten;
3) die Gant-Liquidationen und Verweisungen gehören, als Theile der streitigen
Gerichesbarkeit stets zur Competenz des Oberamts-Gerichts: es ist daher keinem
derselben erlaubt, sich dieser Geschäfte eigenmächtig zu entschlagen: sollten jedoch
die Oberamts-Gerichte, besonders die Central-Stadt= und Amteschreiber sich in
eenzelnen Fällen und Zeitperioden allzusehr mit Geschäften überladen glauben,
so daß nicht alle Gantsachen mit der zu erwartenden Schnelligkeit daselbst abge-
than werden könnten: so steht es dem Oberamts-Gericht frei, hierüber Unserm
Königl. Ober-Justiz-Collegium die Anzeige zu machen, und unter Anführung
aller hier in Berracht kommenden Umstände um Delegation einer oder mehrerer
Gantsachen, soviel die Liquidation und Gantverweisung betrifft, an den Sradt-
oder Unteramts-Magistrat, und den Stadrt= oder Districts-Amt,sschreiber zu bitten.
4) Unser Konigl. Ober-Justiz-Collegium wird sofort erkennen, ob die gebetene De-
ation statt haben könne oder nicht?7
5) Wird die Liquidation an einen Stadt= oder Unteramts-Magistrat delegirt, so
wird sie von dem Amtmann, Stadt= oder Distrikts-Akbtuar, und einer aus dem
Magistrat zu wählenden Deputation beforgt.
Nach geendigter Liquidation werden die Gantakten sogleich an das Oberamts-
ericht eingesendet. In Fällen, wo die Competenz des Oberamtsgerichts zur
rtheils-Ertheilung eintritt, d. i. bei Massen bis zu 5hoo fl., ist es der Unter-
behörde, welche die Liquidation besorgt, erlaubt, zum Behuf einer weitern Er-
leichterung der Oberamtsgerichte, ein Project des Urtheils, welches jedoch von
dem Oberamts-Gerichte genau zu revidiren, und von demselben jederzeit zu pu-
bliciren ist, an dieses mit einzusenden.