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Die sorgfältigere Packung der zu den Königl. Hauptkassen einzusendenden Gelder betr.
Da es neuerlich häufig geschieht, daß die Königl. Kassenbeamten bei ihren Geld-
Lieferungen zu den Königl. Hauptkassen, in Absicht auf das Sortiren und Einpacken
der Gelder nicht die nothige Pünktlichkeit und Sorgfalt beobachten, indem sehr oft
Geld-Rollen einkommen, die verschiedene Muͤnz--Sorten enthalten, und nicht von den
Kassenbeamten, sondern von Privatpersonen uͤberschrieben, schlecht gesiegelt, und nicht
mit dem Amts-Sigill versehen sind; so werden die dießfalls bestehenden fruͤhern, und
namentlich die General-Verordnungen vom 24. Mai 1311, Staats= und Reg. Blatt
vom 1. Juni 16:11, S. 262, und vom 11. März 1312, Staats= und Reg. Blatt vom
21. März 13:2, S. 158 hiemit nach ihrem ganzen Inhalt, sowohl in Absicht auf die
Bestimmungen wegen der Münz-Sorten, als wegen der Verpackung der Gelder, er-
neuert, und den Kassenbeamten zur genauesten Vefolgung aufs nachdrücklichste einge-
schärft, auch denselben in Beziehung auf lehtern Gegenstand, nämlich das Packen der
Gelder noch insbesondere aufgegeben, daß die Scheidemünzen von b kr. und 5kr. Stü-
cken nicht in Packete, sondern in Rollen, aber nicht grôßer als zu 10 fl. und 15 fl.
gesemmern, und diese, so wie überhaupt alle Geld-Rollen, in dichtes Papier gerollr, die
ollen oben und unten mit dem Amts-Sigill versehen, mit dem Namen der Beam-
tung und dem Geld= und Sorten-Gehalt bezeichnet seyn müssen.
Geld-Rollen, bei welchen diese Bestimmungen nicht beobachtet, und besonders sol-
che, die von Privatpersonen überschrieben sind, werden dem betreffenden Beamten auf
seine Kosten zurückgeschickt, und überhaupt wird bünftig jede Richtbefolgung der in den
vorlicgenden Verordnungen enthaltenen Bestimmungen ohnnachsichtlich geahndet werden.
Stuttgart den 27. Februar 16153. K. Finanz-Ministerium. Graf v. Mandelslohe.
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Nro. 11. — Den 6. März.
Dlie Rechte des Oberlehenberrn und die Sicherstellung oder Entschädigung desselben bei Verwandlung
der zu einem Königl. Lehen gehörigen Asterlehengüter betr.
Se. Königl. Maj. haben allerhöchst Ihre Willensmeinung und Absicht, die
Erleichterung und allmählige Auflösung des Lehenverbandes bei den Vauerngütern auf
alle mögliche Weise zu befördern, in der General-Verordnung vom 6. Juli v. J. wic-
derholt aungesprochen, und dabei allergnädigst befohlen, daß bei Verwandlung der
von der Konigl. Ober-Finanzbammer, und den Corporationen und Stiftungen abbene
genden Fohtteießen nach den diesfalls bereits eingeführten Grundsäßen ferner verfahren
werden soll.
Allerhöchsidieselben finden Sich nun aber auch bewogen, zur Wahrung und Si-
cherstellung allerhöchstihrer oberlehenherrlichen Rechte bei Verwandlung der Falllehen
in Erblehen, oder in Zinsgüter mit dem vollen Eigenthum, in gutsherrlichen Orten,