Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Koͤniglich Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blatt 
vom Jahr 1815. 
  
Nro. 1. — Den 2. Januar. 
  
General-Rescript, die Anordnung einer allgemeinen Vermögens= Besoldungs, und 
Pensions-Sreuer berr. 
Friderich, von Gottes Gnaden König von Württemberg, souverainer Herzog 
i Schwaben und von Teck :-. ꝛc. ꝛc. 
Liebe Getreue! Um den großen Aufwand bestreiten zu kônnen, welchen der durch 
die neuesten Kriegs-Ereignisse erlittene bedeutende Verlust herbeiführt, sehen Wir 
Uns gezwungen, um so mehr zu ausserordentlichen Hülfsmitteln zu schreiten, als die 
Ausgaben, die seit dem Anfang des gegenwärtigen Kriegs auf Unserer Staats-Casse 
haften, die gewöhnlichen Einnahmsquellen erschöpfen. , 
Wenn Wir hierdurch unsern guten und getreuen Unterthanen unverschuldete neue 
Lasten aufzulegen genoͤthigt sind, so fuͤhlen Wir nur zu sehr, wie schwer ihnen unter 
den gegenwaͤrtigen Verhaͤltnissen diese Opfer werden muͤssen. 
Wir haben daher zum Beweis, daß Wir die nothwendig gewordenen Entbeb- 
rungen mnit ihnen theilen und nichto fordern wollen, was nicht unentbehrliches Staats- 
bedürfniß ist, bei Unserer Königl. Hofhaltung, dem Marstall und den übrigen dahin 
gebbrigen Behôörden die größte Sparsamkeit angeordnet, und auch in allen Zweigen 
der Staars-Administration solche Vorkehrungen getroffen, wodurch die Ausgaben nur 
auf das Nothwendigste beschränkt werden. 
Wir sind überzeugt, daß weder Staato-Anlehen, deren verderbliche Folgen die 
Erfahrung zur Genüge bestätigt, noch eine Steuer-Erhöhung, die allein den durch 
vorangegangene Kriegsjahre ohnehin sehr belasteten gewöhnlichen Steuer-Fonds träfe, 
dem Staatswohl und der Dringlichbeit der vorliegenden Bedürfnisse entsprechen wür= 
de, und haben Uns daher entschlossen, durch eine allgemeine Vermögens-= 
Steuer, in Verbindung mit einer nur die höhern Klassen betreffenden Besoldungs- 
und Pensions-Steuer, der Staats-Casse die ihr nöthigen ausserordentlichen Zuflüsse 
zu verschaffen, und dadurch alle Mitglieder des Staats zu einer verhältnißmäßigen 
Mitleidenheit an den dermaligen Kriegskosten unmittelbar beizuzichen.
	        
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