B. Groͤße der Vermoͤgens-Steuer:
K. 5. Wer nicht mehr als 100 fl. reines Vermoͤgen besitzt, der ist von der Vermoͤgens-Steuer
ganz befreit. Von einem größeren Vermögen aber, bis auf
10, ooo fl. incl. werden von jedem Hundert Gulden 3o kr.
Von einem Vermögen bis auz
50, ooo fl. incl., von jedem Hundttrtrr 45 kr.
Von einem Vermögen bis auf
100, oodo fl. incl., von jedem Hundrttttrtr 1 .fl. —
Von einem Vermäögen uͤ
100, ooo fl. aber, von jedem Hundrtrrr rrr 1 fl. õo kr.
bezahlt, so daß also z. B. ein Vermogen von
10, o0o fl. à 3o kr. vom Hundert ... 50 fl. —
Ein Vermoͤgen von
50 odd fl. à 45 kr. vom Hundert... .... 3395fl. —
Ein Vermögen von
100, ddod fl. à fl. vom Hundrt . 1,000 fl. —
Ein Vermoͤgen von
à ufl. Z30 kr. vom Hundert „½400fl. —
zu bezahlen hat.
C. Vorschriften für die Aufnahme des Vermögens:
K. ö. Um weder auf der einen Seire in einer unbedingten Selbstschätzung der
Willkühr und dem Eigennupe einen allzugroßen Spielraum zu lassen, noch auf der
andern, durch allzu detaillirte urkundliche Vermögens-Aufnahme, Verzögerung, Kosten-Vemnehrung
und Beschwerlichkeiten in das Geschäft zu bringen, befehlen Wir,
daß bei dem Grund-Vermögen die arkundliche Taration, bei den übrigen VermsgFraathellen
aber eine möglichst kontrolirte Selbstschähung in Anwendung gebracht wero
K. 7v. Das Vermögen wird nach dem Stande, wie es sich am ersten Januar
1313 verhielt, ausgenommen. So wie daher die gegenwärtige Verordnung bei dem
Königlichen Oberamte einläuft, hat dasselbe in Hinsicht auf das Grundvermögen folgende
Anordnung zu treffen:
a) Der Stadtschreiber in der Stadt und die Amtsschreiber und Substituten auf den
Amtsorten haben unverweilt, und mit Hintansetzung all anderer Geschäfte, ein
Verzeichniß über alle Grundeigenrhümer, mit kurzer Anführung ihres Gebäudeund
Güter-Eigenthums (wobei keine Nebenlieger, Anstößer oder andere Verhältnisse
beizusetzen sind) dergestalt aufzunehmen, daß zu Beifügung des taxirten
Feiss Raum gelassen wird. Hiezu ist ihnen ein Termin von 8 Tagen
anzusetzen.
b. Pus Zwischenzeit bestellt und beeidigt der Oberamtmann, je nach der Größe
des Oberamts-Bezirks, zwei, drei, oder mehrere Tarations-Kommissionen, deren
jede aus einem Aktuar und einer sachkundigen Urkunds-Person aus der Stadt besteht,
und weißt ihnen die Orte an, in welchen unter ihrer Mitwirkung die