Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

B.  Groͤße  der  Vermoͤgens-Steuer:
K.  5.  Wer  nicht  mehr  als  100  fl.  reines  Vermoͤgen  besitzt,  der  ist  von  der  Vermoͤgens-Steuer
  ganz  befreit.  Von  einem  größeren  Vermögen  aber,  bis  auf

10,  ooo  fl.  incl.  werden  von  jedem  Hundert  Gulden  3o  kr.
Von  einem  Vermögen  bis  auz

50,  ooo  fl.  incl.,  von  jedem  Hundttrtrr  45  kr.
Von  einem  Vermögen  bis  auf

100,  oodo  fl.  incl.,  von  jedem  Hundrttttrtr  1  .fl.  —
Von  einem  Vermäögen  uͤ

100,  ooo  fl.  aber,  von  jedem  Hundrtrrr  rrr  1  fl.  õo  kr.
bezahlt,  so  daß  also  z.  B.  ein  Vermogen  von

10,  o0o  fl.  à  3o  kr.  vom  Hundert  ...  50  fl.  —
Ein  Vermoͤgen  von

50  odd  fl.  à  45  kr.  vom  Hundert...  ....  3395fl.  —
Ein  Vermögen  von

100,  ddod  fl.  à  fl.  vom  Hundrt  .  1,000  fl.  —
Ein  Vermoͤgen  von

à  ufl.  Z30  kr.  vom  Hundert  „½400fl.  —

zu  bezahlen  hat.
C.  Vorschriften  für  die  Aufnahme  des  Vermögens:

K.  ö.  Um  weder  auf  der  einen  Seire  in  einer  unbedingten  Selbstschätzung  der
Willkühr  und  dem  Eigennupe  einen  allzugroßen  Spielraum  zu  lassen,  noch  auf  der
andern,  durch  allzu  detaillirte  urkundliche  Vermögens-Aufnahme,  Verzögerung,  Kosten-Vemnehrung
  und  Beschwerlichkeiten  in  das  Geschäft  zu  bringen,  befehlen  Wir,
daß  bei  dem  Grund-Vermögen  die  arkundliche  Taration,  bei  den  übrigen  VermsgFraathellen
  aber  eine  möglichst  kontrolirte  Selbstschähung  in  Anwendung  gebracht  wero



K.  7v.  Das  Vermögen  wird  nach  dem  Stande,  wie  es  sich  am  ersten  Januar
1313  verhielt,  ausgenommen.  So  wie  daher  die  gegenwärtige  Verordnung  bei  dem
Königlichen  Oberamte  einläuft,  hat  dasselbe  in  Hinsicht  auf  das  Grundvermögen  folgende
  Anordnung  zu  treffen:

a)  Der  Stadtschreiber  in  der  Stadt  und  die  Amtsschreiber  und  Substituten  auf  den
Amtsorten  haben  unverweilt,  und  mit  Hintansetzung  all  anderer  Geschäfte,  ein
Verzeichniß  über  alle  Grundeigenrhümer,  mit  kurzer  Anführung  ihres  Gebäudeund
  Güter-Eigenthums  (wobei  keine  Nebenlieger,  Anstößer  oder  andere  Verhältnisse
  beizusetzen  sind)  dergestalt  aufzunehmen,  daß  zu  Beifügung  des  taxirten
  Feiss  Raum  gelassen  wird.  Hiezu  ist  ihnen  ein  Termin  von  8  Tagen
anzusetzen.

b.  Pus  Zwischenzeit  bestellt  und  beeidigt  der  Oberamtmann,  je  nach  der  Größe
des  Oberamts-Bezirks,  zwei,  drei,  oder  mehrere  Tarations-Kommissionen,  deren
  jede  aus  einem  Aktuar  und  einer  sachkundigen  Urkunds-Person  aus  der  Stadt  besteht,
  und  weißt  ihnen  die  Orte  an,  in  welchen  unter  ihrer  Mitwirkung  die