Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Nro.  16.  —  Den  -.  April.

Pollzei-Verordnung,  die  Säuberung  der  Bäume  2c.  auf  Stuttgarter  Märkung
betreffend.  «"

BeieingetreteåerFrühlings-Witterunwiideö-nothwcndig,daß-bieBäumc-,
Gestraͤuche  und  Haͤger  auf  hiesiger  Stad--Markung  unverzüglich  gesäubert  werden.

Sämmtliche  Feld=  und  Gartenbesitzer  werden  daher  aufgefordert,  ungescumt  dafür
zu  sorgen,  daß  die  Raupen-Rester  vertilgt  werden.  .."

Wer  diese  Anordnung  nicht  sofort  in  Vollzag  sest,  und  bei  der  angeordneten  Visitation
  saumselig  erfunden  wird,  wird  mit  der  Legalstrase  Lvon  Sechs  Gulden  und
dreisig  Kreuzer  belegt  werden.

Zugleich  wird  die  estehende  Verordnung  erneuert,  daß  bei  Ein  Gulden  Strafe
kein  Abraum  von  Weinbergen,  Aeckern,  Gärten,  Ländereien  und  Wiesen  in  die
Straßen  und  Wege  oder  Gräben  geworfen  werden  darf.  Stuttgart,  den  27.  März.  1815,

Königl.  Polizei-Ministerium.
Graf  v.  Taube.

Nro  17.  —  Den  10.  April.

Allerböchste  Verordnung,  die  Niedersetzung  einer  Criminal-Commission  betreffend;
d.  d.  3.  April  1813.

Da  Se.  Königl.  Majestät,  um  bei  den  dermaligen  Zeit-Umständen  allen
die  Störung  der  öfsentlichen  Ruhe  und  Sicherheit  zum  Zwecke  habenden  verbrecherischen
  Handlungen  und  Schritten  mit  dem  gehbrigen  Nachdrucke  zu  begegnen,  und
durch  schnelle  estrafung  der  Schuldigen  weitere  Verbrechen  dieser  Art  zu  verhüten,
Sich  bewogen  gefunden  haben,  zu  Würdigung  und  Aburtheilung  der  Verbrechen  ###
Pochverratho  und  anderer  Majestéts-Verbrechen,  so  wie  aller  die  Stdrung  der  esfentlichen
  Sicherheit  und  Ruhe  beabsichtenden  Verbrechen,  eine  eigene,  aus  Persoren
vom  Militaire  und  Civil  zusammengesetzte  Criminal-Commission,  unter  dem
Präsidio  des  Staats-Rarhs  und  Eriminal-Tribunal-Directors  von  Maucler  anzuordnen,
  so  wird  solches  hiedurch  mit  dem  Anhange  bebannt  gemacht,  daß  die  gedachte
  Crintinak-Commission  angewiesen  worden  ist,  daß  sowobl  die  Untersuchung  als
Aburtheilung  dieser  Verbrechen  mit  der  möglichsten  Schnelligkeit  betrieben,  alle  nichr
zum  Wesen  der  Sache  gehdrigen  Formen  und  Weitlußgkeiten  vermieden  werden,
und  namentlich  die  hergebrachte  förmiche  Defension  eines  Iyquisiken#dabel  nicht  Par#
finden  soll.  Decrétum,  Stuttgart,  im  Königl.  Staats-Minisierium,  den  3.  April
1615.  Ad  NMland.  Sacr.  Reg.  Nlej.  propr.