105.
Für die Bekanntmachung und WMollstreckung derselben haben nunmehr die Königl.
Landvogtei-Aemter Sorge zu tragen. Stuttgart, den 9. April 1813.
44 Moand. Sacr. Reg. Maj.
Königl. Ministerium des Innern. Königl. Ministerium der Finanzen.
Graf v. Reischach. Graf v. Mandelsloh.
Deu Ausfuhr-ZJoll für abwergen Garn betreffend.
Da Se. Königl. Maj. vermög allerhöchster Resolution vom 9. April den Aus-
führ-Zoll für abwergen Garn auf ## fl. 4 kr. vom Centner festgeseht haben; so
wird solches hiemit zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht, und dabei den Zoll-
Beamten die Weisung ertheilt, die unter der Deklaration von abwergen Garn zur
Verzollung kommenden Colli genau zu visitiren, damit keine Unterschleise vorgehen
können. Stuttgart, den r0. April 1815.
Finanz-Ministerium. Graf v. Mandelsloh.
Nro. 21. — Den 8. Mai.
Königl. Reseript an das Königl. Staaks-Ministerium, einen Nachtrag zu dem Gesetze
von Mojesiäts-Verbrechen betr. d. d. 2. Mai 19813.
Friderich, von Gettes Gnaden, König von Württemberg r2c. w.
L. G. Wir finden Uns bewogen, als Nachtrag zu Unserem Geseße von Maje-
stats-Verbrechen vom 5. März 1310 solgendee zu verordnen:
1) Vorsähliche Erdichtungen eines Anschlags gegen das Leben oder die Freiheir
des Königs, in der Absicht, den König zu einer Regenten-Handlung oder zur Zu-
rücknahme derselben zu veranlassen, werden mit dem Schwerte bestrafr.
a) Eben diese Strafe hat derjenige verwirkt, der durch Mord-Werkzeuge, oder
auf sonst eine Art, vorsählich die Täuschung veranlaßt, daß ein Anschlag gegen das
Leben des Königs gemacht worden sev, wenn gleich ein wirklicher Angriff oder Ver-
letzung nicht erfolgr ist, auch nicht beabsichtigt war.
5) Derjenige, welcher an diesen Verbrechen solchen Antheil genommen hat, daß
er von dem ganzen Plan des Autors vollbommen unterrichrer, thärig hülfreiche Hand
bei der Auofübrung geleistet hat, wird mit eben dieser Strafe des Schwerts belegr.
40 Da dem Staate an der schleunigen Bestrafung der Hoch-Verraths= und Ma-
jestärs-Verbrechen, mit Mschneivung erschwerender Formalitckten vorzüglich gelegen
ist, und sowohl der untersuchende als der erkennende Richter von Amts wegen ver-
bunden sind, alle Gründe für die Unschuld, und was dem Angeschuldigten zur Ver-