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vom #Vr. Dec. 1810 festgesetzten Rechte der Gutsherren, so wie auf die in einelnen
Orten bereits gegebenen Normen bei den ohnehin abzuhaltenden Vogtug-Gerichten
oder Nechnungs--Abhoͤren von dem Magistrat nach einem gleichförmigen
Maßstabe zu bestimmen; worauf die gefaßten Beschlüsse nach vorheriger
Vernehmung der gutsherrlichen Behörde, in so fern deren Interesse dabei concurrirt,
unter Beilegung der geführten, die motivirenden Umstände, insbesondere
den Genuß und Werth der Gemeinde-Benefizien enthaltenden Protokolle in duplo
von allen Orten auf einmal an die Section der Commun-Verwaltung zur Genehmigung
oder sonstigen Verfügung einzusenden sind. Was aber die Regulirung
der Receptions-Gebühren in sämtlichen zur Zeit noch bestehenden sogenannten
Kammer-Orten anbelangt, in welchen noch beine Gemeinde-Verfassung eristirt;
so haben die Oberámter mit den betreffenden Cameralämtern über einen Entwurf
derselben auf eine mit den Bestimmungen für die in Gemeinde-Verfassung stehenden
Orte analoge Weise sich zu vereinigen, und diesen Entwurf an die Königl. Section
der Krondomainen zur weiteren Besorgung einzusenden.
7) Bei Regulirung der Receptions-Gebühren ist sich in der Regel nach folgenden
näheren Bestimmungen zu achten:
) Eine Weibsperson, welche in das Bürgerrecht ausgenommen wird, zahlt die Hälfte
von dem einer Mannsperson, und ein Kind männlichen oder weiblichen Geschlechts
die Hälfte von dem einer Weibsperson angesetzten Bürgergeld.
b) Neben dem Bürger-Annahmgeld hat jeder neue Bürger einen brauchbaren, die
Prebe haltenden Feuer-Eimer auf das Rathhaus anzuschaffen und zwei fruchtre
Baͤume auf die Allmand oder an die Straße zu sehen, auch da, wo ein
Gemeinde- oder Amts-Frucht-Vorrath vorhanden ist, den magistratisch zu regulirenden
Natural-Beitrag zu leisten.
e) Fuͤr die Waisen- und Zuchthaͤuser wird eingezogen
von einem neuen Buͤrgrer. . . 1sl.
von einer neuen Buͤrgerin.. . . . — Zokr.
von elnem Kinde maͤnnl. oder weibl. Geschlechts — 15 kr.
4) Eine Abgabe an den Magistrat, oder die Bürgerschaft, sie bestehe in Geld,
oder Wein, Brod u. s.# w. findet nicht Statt.
Ist es jedoch in einem Orte hergebracht, für die magistratische Sitzung, in
welcher über ein Bürger-Annahm-Gesuch berathschlagt wird, dem Magistrat ein
Taggeld zu bezahlen, so wird gestattet, daß in die Sportel-Casse desselben nach den
oben bestimmten Abstufungen ein Geld-Surrogat von 3 fl., fl. 50 kr. und 45 kr.
jedesmal gelegt werde.
3) Die Wirksamkeit dieser Verordnung soll an denjenigen Orten, wo nicht schon
vorhin die Worschriften derselben eingeführt wären, mit dem Tag ihrer Erlassung
in der Masie eintreten, daß die nach der früheren Lokal-Verfassung bereits angesehten
und noch im Ausstand haftenden Abgaben an diejenige Casse, für welche
sie bestimmt waren, unabänderlich abzutragen sind.
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