Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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vom  #Vr.  Dec.  1810  festgesetzten  Rechte  der  Gutsherren,  so  wie  auf  die  in  einelnen
  Orten  bereits  gegebenen  Normen  bei  den  ohnehin  abzuhaltenden  Vogtug-Gerichten

  oder  Nechnungs--Abhoͤren  von  dem  Magistrat  nach  einem  gleichförmigen
  Maßstabe  zu  bestimmen;  worauf  die  gefaßten  Beschlüsse  nach  vorheriger
Vernehmung  der  gutsherrlichen  Behörde,  in  so  fern  deren  Interesse  dabei  concurrirt,
  unter  Beilegung  der  geführten,  die  motivirenden  Umstände,  insbesondere
den  Genuß  und  Werth  der  Gemeinde-Benefizien  enthaltenden  Protokolle  in  duplo
von  allen  Orten  auf  einmal  an  die  Section  der  Commun-Verwaltung  zur  Genehmigung
  oder  sonstigen  Verfügung  einzusenden  sind.  Was  aber  die  Regulirung
  der  Receptions-Gebühren  in  sämtlichen  zur  Zeit  noch  bestehenden  sogenannten
  Kammer-Orten  anbelangt,  in  welchen  noch  beine  Gemeinde-Verfassung  eristirt;
so  haben  die  Oberámter  mit  den  betreffenden  Cameralämtern  über  einen  Entwurf
derselben  auf  eine  mit  den  Bestimmungen  für  die  in  Gemeinde-Verfassung  stehenden
Orte  analoge  Weise  sich  zu  vereinigen,  und  diesen  Entwurf  an  die  Königl.  Section
der  Krondomainen  zur  weiteren  Besorgung  einzusenden.

7)  Bei  Regulirung  der  Receptions-Gebühren  ist  sich  in  der  Regel  nach  folgenden
näheren  Bestimmungen  zu  achten:

)  Eine  Weibsperson,  welche  in  das  Bürgerrecht  ausgenommen  wird,  zahlt  die  Hälfte
von  dem  einer  Mannsperson,  und  ein  Kind  männlichen  oder  weiblichen  Geschlechts
  die  Hälfte  von  dem  einer  Weibsperson  angesetzten  Bürgergeld.

b)  Neben  dem  Bürger-Annahmgeld  hat  jeder  neue  Bürger  einen  brauchbaren,  die
Prebe  haltenden  Feuer-Eimer  auf  das  Rathhaus  anzuschaffen  und  zwei  fruchtre

  Baͤume  auf  die  Allmand  oder  an  die  Straße  zu  sehen,  auch  da,  wo  ein
Gemeinde-  oder  Amts-Frucht-Vorrath  vorhanden  ist,  den  magistratisch  zu  regulirenden
  Natural-Beitrag  zu  leisten.

e)  Fuͤr  die  Waisen-  und  Zuchthaͤuser  wird  eingezogen

von  einem  neuen  Buͤrgrer.  .  .  1sl.
von  einer  neuen  Buͤrgerin..  .  .  .  —  Zokr.
von  elnem  Kinde  maͤnnl.  oder  weibl.  Geschlechts  —  15  kr.

4)  Eine  Abgabe  an  den  Magistrat,  oder  die  Bürgerschaft,  sie  bestehe  in  Geld,
oder  Wein,  Brod  u.  s.#  w.  findet  nicht  Statt.

Ist  es  jedoch  in  einem  Orte  hergebracht,  für  die  magistratische  Sitzung,  in
welcher  über  ein  Bürger-Annahm-Gesuch  berathschlagt  wird,  dem  Magistrat  ein
Taggeld  zu  bezahlen,  so  wird  gestattet,  daß  in  die  Sportel-Casse  desselben  nach  den
oben  bestimmten  Abstufungen  ein  Geld-Surrogat  von  3  fl.,  fl.  50  kr.  und  45  kr.
jedesmal  gelegt  werde.

3)  Die  Wirksamkeit  dieser  Verordnung  soll  an  denjenigen  Orten,  wo  nicht  schon
vorhin  die  Worschriften  derselben  eingeführt  wären,  mit  dem  Tag  ihrer  Erlassung
in  der  Masie  eintreten,  daß  die  nach  der  früheren  Lokal-Verfassung  bereits  angesehten
  und  noch  im  Ausstand  haftenden  Abgaben  an  diejenige  Casse,  für  welche
sie  bestimmt  waren,  unabänderlich  abzutragen  sind.

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