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theidigung gereichen kann, selbst aufzusuchen und gehoͤrig zu wuͤrbigen: so verordnen
Wir, daß bei Verbrechen dieser Art dem Inquisiten I Desenstr 4 nrr
beigegeben werden soll.
Für die Bekanntmachung vorstehender Verordnung habe ihr beforgt zu seyn.
Gegeben, Ludwigsburg den a. Mai 1813. «
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Vellnagel.
Rescriyt an saͤmtliche Koͤnigl. Oberbeamte, die Bekanntmachung des vorstehenden Gesetzes
betr. d. d. 6. Mai 1615.
Wir ertheilen Euch hiedurch den Befehl, die Verfügung zu tresfen, daß der
vorstehende Nachtrag zu Unserem Gesetze von Staats= und Majestäts-Verbrechen
4. d. 5. März 7810 auf eben die Weise, wie dieses Gesetz selbst, nach Maasgabe
Unseres Rescripts d. d. 6. ejusc. gehdrig publicirt werde. Gegeben, Stuttgart, im
Königl. Staats-Ministerium, den 6. Mai 1313.
Kbulsl. Verordnung, die Proceß= Kosten und Strafen in Rechtsstreitlgkeiten der Königl.
Kammer betr. d. d. 2. Mai 1613.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Würktemberg 1c. #. 1
Wir haben in Erwägung gezogen, daß Unsere Königl. Ober-Finanz= und Hof-
und Domainen-Kammern diejenigen Rechts-Streitigkeiten, zu welchen sie sich veran-
laßt sehen, nicht in Rücksicht —* ein Privat-Interesse, sondern von Amts wegen und
zur Wahrung des ihrer Verwaltung anvertrauten oͤffentlichen Interesse unternehmen,
und fortsetzen, daß mithin diejenigen Strafen, welche die Gesetze eingeführt haben,
um einer ordnungswidrigen Streitsucht Schranken zu sehen, 1 sie nicht anwendbar
sepn können, und finden Uns bewogen, hiermit zu verordnen, daß gedachte Königl.
Kammern in ihren Rechtsstreitigkeiten nicht nur von der Hinterlegung der Suc-
cumbenz-Gelder frey seyn, sondern auch in Fällen der Sachfälligbeit eben so wenig
mit der den temerairen Litiganten angedrohten, als in Contumacial= Fällen mit einer
fiscalischen Ungehorsams-Sgrafe belegt werden sollen. Da hingegen Unfere allerhöch-
ste Willensmeinung keineswegs dahin gerichtet seyn kann, daß der ordnungsmäßige
Gang der Justiz-Pflege durch allenfalsige Verfehlungen der Sachwalter Unserer Kam-
mern ungeahndet aufgehalten, oder die mit denselben in Rechts-Srreitigkeiten befan-
genen Partien, denjenigen nothwendigen Aufwand, welcher ihnen durch die Verfech-
tung der ihnen im Wege des Processes gerichtlich zuerkannten Rechte verursacht wor-
den ist, immer ohne Ersaß tragen; so sollen auch in Zukunft nicht nur die Sachwal-
ter Unserer Königl. Kammern, wegen ihres allenfallsigen Ungehorsams gegen richter-
liche Gebote von Seiten der Gerichte zur gesehlichen, aus ihren eigenen Mitteln zu
bezahlenden Strafe gezogen, sondern auch die Kammern selbst in den, nach den Ge-
sesen nicht zur Kostens= Compensation gceigneten Fällen zum Ersaßte der ihrem Ge-
entheile durch den Proceß verursachten Autlagen, an Advocaten= und Procuratoren=
bühren, so wie der andern passierlichen Kosten und Schäden, zufolge der Vor-
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