Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

B. Groͤße der Vermoͤgens-Steuer: 
K. 5. Wer nicht mehr als 100 fl. reines Vermoͤgen besitzt, der ist von der Ver- 
moͤgens-Steuer ganz befreit. Von einem größeren Vermögen aber, bis auf 
10, ooo fl. incl. werden von jedem Hundert Gulden 3o kr. 
Von einem Vermögen bis auz 
50, ooo fl. incl., von jedem Hundttrtrr 45 kr. 
Von einem Vermögen bis auf 
100, oodo fl. incl., von jedem Hundrttttrtr 1 .fl. — 
Von einem Vermäögen uͤ 
100, ooo fl. aber, von jedem Hundrtrrr rrr 1 fl. õo kr. 
bezahlt, so daß also z. B. ein Vermogen von 
10, o0o fl. à 3o kr. vom Hundert ... 50 fl. — 
Ein Vermoͤgen von 
50 odd fl. à 45 kr. vom Hundert... .... 3395fl. — 
Ein Vermögen von 
100, ddod fl. à fl. vom Hundrt . 1,000 fl. — 
Ein Vermoͤgen von 
à ufl. Z30 kr. vom Hundert „½400fl. — 
zu bezahlen hat. 
C. Vorschriften für die Aufnahme des Vermögens: 
K. ö. Um weder auf der einen Seire in einer unbedingten Selbstschätzung der 
Willkühr und dem Eigennupe einen allzugroßen Spielraum zu lassen, noch auf der 
andern, durch allzu detaillirte urkundliche Vermögens-Aufnahme, Verzögerung, Ko- 
sten-Vemnehrung und Beschwerlichkeiten in das Geschäft zu bringen, befehlen Wir, 
daß bei dem Grund-Vermögen die arkundliche Taration, bei den übrigen Verms- 
gFraathellen aber eine möglichst kontrolirte Selbstschähung in Anwendung gebracht wer- 
o 
K. 7v. Das Vermögen wird nach dem Stande, wie es sich am ersten Januar 
1313 verhielt, ausgenommen. So wie daher die gegenwärtige Verordnung bei dem 
Königlichen Oberamte einläuft, hat dasselbe in Hinsicht auf das Grundvermögen fol- 
gende Anordnung zu treffen: 
a) Der Stadtschreiber in der Stadt und die Amtsschreiber und Substituten auf den 
Amtsorten haben unverweilt, und mit Hintansetzung all anderer Geschäfte, ein 
Verzeichniß über alle Grundeigenrhümer, mit kurzer Anführung ihres Gebäude- 
und Güter-Eigenthums (wobei keine Nebenlieger, Anstößer oder andere Ver- 
hältnisse beizusetzen sind) dergestalt aufzunehmen, daß zu Beifügung des taxir- 
ten Feiss Raum gelassen wird. Hiezu ist ihnen ein Termin von 8 Tagen 
anzusetzen. 
b. Pus Zwischenzeit bestellt und beeidigt der Oberamtmann, je nach der Größe 
des Oberamts-Bezirks, zwei, drei, oder mehrere Tarations-Kommissionen, de- 
ren jede aus einem Aktuar und einer sachkundigen Urkunds-Person aus der Stadt be- 
steht, und weißt ihnen die Orte an, in welchen unter ihrer Mitwirkung die
	        
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