Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Guͤter-Taxationen  vorzunehmen  sind;  sie  begeben  sich  von  Ort  zu  Ort,  waͤhlen
in  jedem  zwei  verstaͤndige  redliche  MNaͤnner  (Felduntergänger,  Waisenrichter)  und
besorgen  dann  mit  ihnen  den  Anschlag  der  Gebäude  und  Güter  in  laufenden
Preißen,  wie  dieß  bei  gewöhnlichen  Inventuren  zu  geschehen  pflegt.  Es  ist  dabei
  mit  Umsicht  und  strenger  Gewissenhaftigkeit  zu  verfahren,  jedoch  kann,  wenn
auch  der  Einzelne  mehrere  Güterstücke  besitt,  für  alle  ein  allgemeiner  Durckschnitts-Anschlag
  #emacht  bei  der  Berechnung  nur  runde  JZahlen  angenommen
und  dadurch  das  Geschäft  abgekürzt  werden,  so,  daß  dasselbe  in  jedem  Kommissions-Bezirk
  in  6  bis  10  Tagen  zu  Ende  kommt.

#)  Das  auf  diese  Weise  mit  dem  Gebäude=  und  Güter-Anschlag  versehene  Verzeichniß
  der  Grund-Eigenthümer,  nimmt  fofort  der  Amts-Aktuar  vom  Ort  zur
Hand-  um  es  für  das  allgemeine  Vermögens-Register  der  Ortseinwohner  zu
enutzen.

6.  8.  Zu  gleicher  Zeit  sind  die  Einwohner  in  der  Stadt  und  auf  den  Amtsorten
zu  Angabe  ihres  Mobiliar-Vermögens,  so  wie  ihrer  Abtiv=  und  Passiv-Schulden  anzuhalten.
  Entweder  erhalten  sie  zu  dem  Ende  gedruckte  Fasssonszettel,  in  welche  sie.
innerhalb  dreier  Tage  unter  ihrer  Unterschrift  den  Belauf  jener  Vermögenstheile  einzusetzen
  haben,  oder  wo  dieß  nicht  amwendbar  ist,  werden  sie  vorgerufen  und  zur
mündlichen  Angabe  aufgesordert,  welche  sofort  zu  Protocoll  zu  nehmen  ist.  Dieses
und  das  Einsammelu  der  Fassionszettel  geschieht  durch  eine  aus  dem  Amts-Aktuar
des  Orts,  dem  weltlichen  Ortsvorsteher  und  einer  Urkunds-Person  bestehende  Lokal-Kommission,
  welche  sofort  das  allgemeine  Vermögens-Register  unter  ihrer  Unterschrift
  zu  fertigen,  übrigens  bei  dem  Geschäft  Jedem  die  nöthige  Belehrung  zu  geben
und  sirenge  gegen  Unrichtigkeiten  zu  wachen  hat.  ·  ·

H,9.Diejenigen,Aktin-Kapitalien,welcheder-Koittribxkent.beisolchendssentlichen
  Kassen  anliegen  hat,  durch  welche  die  bisherige  Kapitalsteuer  am  Zinsbetrag  unmittelbar
  abgezogen  und  zur  General-Steuerkasse  eingeliefert  wurde,  werden  in  dem
Aufnahme-Protocoll,  oder  in  dem  Fassionszettel,  und,  wenn  es  an  Raum  gebricht,
in  einer  besondern  Beilage  speciffcirt,  um  seiner  Zeit  die  Angaben  gehörig  controliren
zu  können.

Die  übrigen  Abtiv-Kapitalien  dürfen  zwar  nur  summarisch  angezeigt  werden,  es
hat  aber  die  Lokal-Kommission  die  jüngsten  Kapiralsiener-Verzeichnisse  mit  den  neuen
Angaben  zusammen  zu  halten  und  in  Anstandsfällen  weitere  Untersichung  anzustellen.

K.  10.  Die  auf  dem  Vermögen  haftenden  Pass##-Schulden  werden  nur  summarisch
  angegeben,  sollten  jedoch  solche  Kontribuenten,  welche  nur  ihr  im  Königreich
anliegendes  Vermögen  zu  versteuern  haben,  von  demselben  Passiven,  die  mit  solchem
in  Verbindung  steben,  (F.  1.)  abziehen  wollen,  so  haben  sie  dieselbe,  unter  dokumentirter
  Anführung  aller  Verhältnisse,  specifisch  anzuzeigen.  "  -

H.u.IstaufdircheiseinjedemOberamtsortkkdasGrundeigeurhum,-das
Mobiliar=  und  Kapital-Vermögen  wit  den  darauf  haftenden  Passiven  von  jedem  Kon-