885
36
64
Nro. 50. — Den 9. November.
General-Verordnung, die Colonial-Waaren betreffend.
Se. Königl. Majestät haben Sich bewogen gefunden, die wegen Impostirung
der Colonial-Waaren und des Handels mit Cngüschen Fabrikaten unterm ro, 32#. und
6. Okrober 1810 erlassenen Verordnungen, so wie das unterm 5. November 1810 auf
die Einfuhr des Kaffee gelegte Verbot, nebst den wegen der Licenzscheine und Certifkate
für die vom Ausland bezogenen Colonial-Waaren, unterm 4. und àa. August 1312
ertheilten Vorschriften auzuheben, und dagegen allergnädigst zu verordnen, daß sowohl
der Transit als der Ein= und Ausfuhrhandel mit aueländischen Fabrikaten und mit
Colonial-Waaren in dem Königreich unter Beobachtung der bestehenden Zoll-Gesee und
nachstehender Bestimmungen gestattet seyn soll.
1) Für nachbenannte Colonial-Waaren, welche künftig von dem Ausland zum innern
Verbrauch und Handel in die Königl. Staaten eingeführt werden, ist neben dem
gewöhnlichen Eingangs-Zoll noch folgender Impost zu entrichten:
„ Von jedem Württembergischen Sporco-Centner:
ucker, Thee, Kaffee, Cacao, Pfeffer, Zimmer, Gewörz=
dgelen, Muscatblüth, Muscatnüsse, Piment und Ingwer 3 fl. 12 kr.
Mahagoni-Holz — — — — — — 2fl. 8kr.
Baumwolle, Indigo, Fernambuk, Campechen= oder Blau-
holz, in Stücken oder gemahlen — — — 1fl. kr.
2) Die- Königl“ Zollämter haben diesen Impost zugleich mit dem gewöhnlichen Ein-
gangegol zu erheben, und den Zollenden für den Gesamtbetrag der bezahlten
bgaben vollständig mit Zollzeichen zu quittiren.
Der auf diese Weise eingegangene Impost ist in dem Zoll-Journal in einer
eigenen Columne zu verrechnen; und hat der Oberzoll-Beamte den Betrag des-
selben zuverläßig alle 14 Tage mit einem besondern Lieferungs-Schein, unter
der auödrücklichen Bemerkung:
„Impost von Colonial-Waaren“
zur Königl. General-Staats-Casse einzusenden. Unter der nämlichen Rubrik
geschieht rann auch die Verrechnung dieses Gefälls in der Haupt-Rechnung,
und es wird den Oberzoll-Acmtern bei einer Srrafe von zwanzig Reichsthalern
unterfagt, dasselbe mit den gewöhnlichen Zoll-Gefällen zu vermischen.
5) In Ansehung des fremden Nanquin bleibr die General-Verordnung vom 13. Okto-
ber 181# fernerhin in Kraft, so wie überhaupt die in dem Zoll-Tarif vom
11. November 1812 rücksichtlich einzelner verbotener Waaren-Artikel enthaltenen
Bestimmungen durch gegenwärtige Verfügung keine Abänderung leiden.
4) In Absicht auf die transitirenden Colonial-Waaren hat es auch künfeighin bei
der. bisherigen Behundlung sein Verbleiben.