Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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En  soi  de  quoi  Nous  avons  otgné  les  préaentes
  déclarations,  et  Jy  avons  fail  apposer
Notre  scenu  royal.

Donné  à  Francfort  sur  le  Mein  le  vingt
#zix  Novembre,  de  I’an  de  gräce  mil-huitcent-treize,
  de  Notre  rügne  le  huitieme.

In  Urkund  dessen  haben  Wir  die  geenwärigen.
  Erklárungen  unterzeichnet,  und
Unser  Königliches  Insiegel  beidrucken  lasen.


Gegeben  zu  Frankfurt  am  Main  den
26.  Nov.  im  Jahr  achtzehenhundert  dreizehn
  vach  Christi  Geburt,  Unserer  Regierung

  im  achten.

Signé:  Fréedéricc.  Unterzeichnet:  Friderich.
commresignée:  Comte  de  Zeppelin.  comrasignirt:  Graf  v.  Zeppelin.

Königl.  Verordyng,  die  Ausßeban  —  Verbots  der  Ausfuhr  ungemahleuen  Gispes
etreffend.

Da  Se.  Königl.  Maj.  durch  allerhöchste  Resolution  vom  r.  December  allergnädigst
  verordnet  haben,  daß  das  auf  die  Ausfuhr  des  ungemahlenen  Gipses  gelegte
  Verbot  (Staats=  und  Reg.  Blatt  vom  Jahr  1811.  Nro.  33.)  aufgehoben  und
die  Ausfuhr  dieses  Produkts  gegen  Entrichtung  eines  Ausgangs-Zolls  von  4  kr.  per
Roßlast  wieder  freigegeben  werden  soll;  so  wird  solches  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht.  Stuttg.  den  2.  Dec.  2813.  Königl.  Fnanz-Ministerium.

Graf  v.  Mandelsloh.

Beilage  zu  Nro.  56.  —  Den  18.  December.

Ernenerte  Vorschrift  üäber  das  Verbalten  bei  der  hungarischen  Rindviebseuche  in  dem
"  Koͤnigreich  Waͤrttemberg.

Zu  Vermeidung  der  hungaxischen  Rindviehseuche,  sonst  auch  Uebergälle,
Loserdürre,  allgemeine  Rinderpest  genannt,  sind  bei  dem  Eimritte  von  Tranoports
fremden  Schlachtviehes  in  den  Königl.  Staaten  unterm  2:y.  dieses  Monats  (Staatsund
  Reg.  Blatt  Nr.  52.)  bereits  Vorsichtsmasregeln  angeordnet  worden.

Da  jedoch  hierdurch  noch  nicht  alle  Besorgnisse  gegen  Anstechung  gehoben  sind,  und
es  von  höchster  Wichtigkeit  ist,  daß  diese  verheerende,  den  Wohlstand  des  Landmanns
so  tief  untergrabende  Rindviehkrankheit,  wenn  sie  irgendwo  sich  Gußern  sollre,  gleich
im  Anfang  erstikt,  und  ihre  weitere  Verbreitung  verhindert  werde;  so  wird  zu  dem
Ende  die  im  Jahr  129).  erlassene,  und  neuerlich  reridirte,  Vorschrift  über  das  Verhalten
  bei  der  hungarischen  Rindviehseuche  zur  pünktlichsten  Nachachtung  wieder  bekannt
  gemacht,  uud  allen  Ober=  und  Unter-Beamten  und  Ortsvorstehern  der  gemessen-