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En soi de quoi Nous avons otgné les préaentes
déclarations, et Jy avons fail apposer
Notre scenu royal.
Donné à Francfort sur le Mein le vingt
#zix Novembre, de I’an de gräce mil-huitcent-treize,
de Notre rügne le huitieme.
In Urkund dessen haben Wir die geenwärigen.
Erklárungen unterzeichnet, und
Unser Königliches Insiegel beidrucken lasen.
Gegeben zu Frankfurt am Main den
26. Nov. im Jahr achtzehenhundert dreizehn
vach Christi Geburt, Unserer Regierung
im achten.
Signé: Fréedéricc. Unterzeichnet: Friderich.
commresignée: Comte de Zeppelin. comrasignirt: Graf v. Zeppelin.
Königl. Verordyng, die Ausßeban — Verbots der Ausfuhr ungemahleuen Gispes
etreffend.
Da Se. Königl. Maj. durch allerhöchste Resolution vom r. December allergnädigst
verordnet haben, daß das auf die Ausfuhr des ungemahlenen Gipses gelegte
Verbot (Staats= und Reg. Blatt vom Jahr 1811. Nro. 33.) aufgehoben und
die Ausfuhr dieses Produkts gegen Entrichtung eines Ausgangs-Zolls von 4 kr. per
Roßlast wieder freigegeben werden soll; so wird solches hiemit zur allgemeinen Kenntniß
gebracht. Stuttg. den 2. Dec. 2813. Königl. Fnanz-Ministerium.
Graf v. Mandelsloh.
Beilage zu Nro. 56. — Den 18. December.
Ernenerte Vorschrift üäber das Verbalten bei der hungarischen Rindviebseuche in dem
" Koͤnigreich Waͤrttemberg.
Zu Vermeidung der hungaxischen Rindviehseuche, sonst auch Uebergälle,
Loserdürre, allgemeine Rinderpest genannt, sind bei dem Eimritte von Tranoports
fremden Schlachtviehes in den Königl. Staaten unterm 2:y. dieses Monats (Staatsund
Reg. Blatt Nr. 52.) bereits Vorsichtsmasregeln angeordnet worden.
Da jedoch hierdurch noch nicht alle Besorgnisse gegen Anstechung gehoben sind, und
es von höchster Wichtigkeit ist, daß diese verheerende, den Wohlstand des Landmanns
so tief untergrabende Rindviehkrankheit, wenn sie irgendwo sich Gußern sollre, gleich
im Anfang erstikt, und ihre weitere Verbreitung verhindert werde; so wird zu dem
Ende die im Jahr 129). erlassene, und neuerlich reridirte, Vorschrift über das Verhalten
bei der hungarischen Rindviehseuche zur pünktlichsten Nachachtung wieder bekannt
gemacht, uud allen Ober= und Unter-Beamten und Ortsvorstehern der gemessen-