Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

welche  auf  diese  Art  einen  Theil  des  örtlichen  Vermögens,  einer  andern  Lokalbehoͤrde
  zur  Besteurung  übergeben,  gehörig  Meldung  zu  thun,  um  die  erforderliche  Vergleichung
  anstellen  zu  können.

K.  14.  Den  Ober-Aemtern  wird  zwar  hiemit  die  specielle  Vollmacht  ertheilt,
auch  in  Beziehung  auf  diejenigen  Stände  und  Personen,  welche  sonsten  einen  privilegirten
  Gerichrsstand  haben,  bei  dem  gegenwärtigen  Besteurungs-Geschäft  alle  erforderlichen
  Vorkehrungen  unmittelbar  in  Anwendung  zu  bringen.  Zugleich  aber  wollen
  Wir  den  Fürsten  und  Grafen  Unseres  Königreichs,  sie  mögen  unter  der  ehema-Ülaen
  Verfassung  mittelbar  oder  unmittelbar  gewesen  seyn,  so  wie  den  im  Amte  stebenden
  H#ntcglichen  Dienern,  welche  in  den  7  ersten  Klassen  des  neuesten  Rangreglements
  stehen,  die  Erlaubniß  ertheilt  haben,  ihre  Vermögens-Fassionen  unmittelbar
an  den  Chef  der  Steuer-Sektion  einzusenden;  sie  müssen  jedoch  auf  die  vorgeschriebene
  Weise  verfaßt,  und  in  Beziehung  auf  das  Grund-Eigenthum,  mit  beglaubten
Auszügen  aus  den  örrlichen  Tarations-Verzeichnissen,  belegt  seyn,  auch  sind  die
Debuene  welche  sich  dieser  Begünstigung  bedienen,  in  den  an  den  Chef  der  Steuer-=ektion

  einzusendenden  Verzeichnissen,  namentlich  anzuführen,  damit  die  nöthige  Controlle
  über  die  geführt  und  keine  derselben  übergangen  werden  möge.

D.  Einzug  und  Zuhlungs-Termin.

(C6.  15.  Vei  der  Dringlichkeit  der  gegenwärtigen  Staatsbedürfnisse,  versehen  Wir
Uns  zu  Unsern  Oberbeamten,  auf  deren  Thätigkeit  in  dieser  Angelegenheit  Wir  ein
besonderes  Augenmerk  zu  richten  befohlen  haben,  daß  sie  in  das  Catastrirungs-Geschäft
eine  solche  Beschleunigung  legen  werden,  daß  von  der  ganzen  ihr  Oberamt  betreffenden
  Steuer-Summe

am  1.  März  1813  ein  Drittheil,

am  1.  Mai  eben  dieses  Jahrs  das  zweite  Drittheil,  und

am  1.  Sept.  ebendesselben  Jahrs  das  letzte  Drittheil
an  den  hiezu  besonders  aufgestellten  Cassier  wird  eingeliefert  werden  können.

Sie  haben  zu  dem  Ende  besorgt  zu  seyn,  daß  den  Orts-Bäürgermeistern,  welchen
  der  örtliche  Detail-Einzug,  und  den  Amtepflegern,  welchen  der  Einzug  der  Ortsbetreffnisse
  und  die  unmittelbare  Eilieferung  an  den  besonders  aufgesselheen  Cassier
aufgetragen  ist,  die  erforderlichen  Einzugs-Register  in  möglichster  Bälde  zugestellr,
daß  der  Einzug  vor  dem  Verlauf  der  Termine  vorgenommen,  die  Gelder,  so  wie  sie
eingehen,  ohne  Aufenthalt  eingeschickt,  von  den  Amtepflegern  wöchentliche  Rapporte
über  den  Gang  des  Einzugs  an  sie  erstattet,  und  die  säumigen  Zähler  gehörig  erxequirt
  werden.

Reclamationen,  welche  gegen  die  Catastrirung  von  Einzelnen  erhoben  werden,
haben  zwar  die  Oberämter  ohne  Umtrieb  zu  untersuchen  und  zu  erbrtern,  oder  in
wichtigen  Fällen  an  den  Chef  der  Steuer-Section  einzuberichten.  Es  ist  aber  hiedurch
  der  Steuer-Einzug  keineswegs  aufzuhalten,  vielmehr  auch  der  Reklamant  zu
Bezahlung  der  auf  ihn  umgelegten  Quote  anzuhalten,  wo  sodann,  wenn  seine  Beschwerde
  gegränder  erfunden  werden  sollte,  ihm  späterhin  Vergütung  zukommen  wird.