welche auf diese Art einen Theil des örtlichen Vermögens, einer andern Lokalbehoͤrde
zur Besteurung übergeben, gehörig Meldung zu thun, um die erforderliche Vergleichung
anstellen zu können.
K. 14. Den Ober-Aemtern wird zwar hiemit die specielle Vollmacht ertheilt,
auch in Beziehung auf diejenigen Stände und Personen, welche sonsten einen privilegirten
Gerichrsstand haben, bei dem gegenwärtigen Besteurungs-Geschäft alle erforderlichen
Vorkehrungen unmittelbar in Anwendung zu bringen. Zugleich aber wollen
Wir den Fürsten und Grafen Unseres Königreichs, sie mögen unter der ehema-Ülaen
Verfassung mittelbar oder unmittelbar gewesen seyn, so wie den im Amte stebenden
H#ntcglichen Dienern, welche in den 7 ersten Klassen des neuesten Rangreglements
stehen, die Erlaubniß ertheilt haben, ihre Vermögens-Fassionen unmittelbar
an den Chef der Steuer-Sektion einzusenden; sie müssen jedoch auf die vorgeschriebene
Weise verfaßt, und in Beziehung auf das Grund-Eigenthum, mit beglaubten
Auszügen aus den örrlichen Tarations-Verzeichnissen, belegt seyn, auch sind die
Debuene welche sich dieser Begünstigung bedienen, in den an den Chef der Steuer-=ektion
einzusendenden Verzeichnissen, namentlich anzuführen, damit die nöthige Controlle
über die geführt und keine derselben übergangen werden möge.
D. Einzug und Zuhlungs-Termin.
(C6. 15. Vei der Dringlichkeit der gegenwärtigen Staatsbedürfnisse, versehen Wir
Uns zu Unsern Oberbeamten, auf deren Thätigkeit in dieser Angelegenheit Wir ein
besonderes Augenmerk zu richten befohlen haben, daß sie in das Catastrirungs-Geschäft
eine solche Beschleunigung legen werden, daß von der ganzen ihr Oberamt betreffenden
Steuer-Summe
am 1. März 1813 ein Drittheil,
am 1. Mai eben dieses Jahrs das zweite Drittheil, und
am 1. Sept. ebendesselben Jahrs das letzte Drittheil
an den hiezu besonders aufgestellten Cassier wird eingeliefert werden können.
Sie haben zu dem Ende besorgt zu seyn, daß den Orts-Bäürgermeistern, welchen
der örtliche Detail-Einzug, und den Amtepflegern, welchen der Einzug der Ortsbetreffnisse
und die unmittelbare Eilieferung an den besonders aufgesselheen Cassier
aufgetragen ist, die erforderlichen Einzugs-Register in möglichster Bälde zugestellr,
daß der Einzug vor dem Verlauf der Termine vorgenommen, die Gelder, so wie sie
eingehen, ohne Aufenthalt eingeschickt, von den Amtepflegern wöchentliche Rapporte
über den Gang des Einzugs an sie erstattet, und die säumigen Zähler gehörig erxequirt
werden.
Reclamationen, welche gegen die Catastrirung von Einzelnen erhoben werden,
haben zwar die Oberämter ohne Umtrieb zu untersuchen und zu erbrtern, oder in
wichtigen Fällen an den Chef der Steuer-Section einzuberichten. Es ist aber hiedurch
der Steuer-Einzug keineswegs aufzuhalten, vielmehr auch der Reklamant zu
Bezahlung der auf ihn umgelegten Quote anzuhalten, wo sodann, wenn seine Beschwerde
gegränder erfunden werden sollte, ihm späterhin Vergütung zukommen wird.