Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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sich hat, dem Ortsvorsteher die Anzeige davon machen. Geschiehet die Anzeige er 
alsdann, wann das Thier schon den Durchlauf hat, so ist Helh Beweis, * 2 - 
genthümer entweder wißentlich die Krankheit verschwiegen, oder wenigsteus nicht die- 
jenige- Sorgfalt in Beobachtung seines Viehes angewendet habe, die um der wichtigen 
Folge willen ein seder anzuwenden schuldig ist. Es wird daher sowohl die gänzlich 
unterlassene, als auch die zu spät geschehene Anzeige, mit empfindlicher, nach Deschaf- 
fenheit der Umstände körperlicher Strafe, geahndet werden. 
" » i-·6.«Visitationpetstålle. 
Um jedoch desto gewißer gleich im Anfang der Krankheit alle kranke Thiere in Er- 
fahrung zu bringen; so hat, wenn in einem Ort oder dessen Nachbarschaft bereits Spu- 
ren dieser Seuche sich gezeigt haben, der Ortsmagistrat ein oder mehrere sichere Män- 
ner (Gesundwärter) welche entweder kein Rindvieh besißen oder dasselbige bereits ver- 
loren haben, auszuwählen, welche alle Tage sämtliche Ställe des Orts visitiren, und 
6t nelbrt überzeugen, ob kranke Thiere voerhanden sind oder nicht? Diese Männer 
sollen aber 
)nicht in die Ställe hineingehen, sondern blos durch die Stallfenster hinein sehen, 
oder unter der Thüre stehen bleiben, oder die Thiere, wenn sie dieselbe nicht an- 
ders sehen können, heraus führen lassen, und untersuchen, ob das Vich, — welchem 
sie etwa ein Stück Brod mit Salz geben lassen, — frißt und munter ist. 
h) Noch weniger sollen sie ein gesundscheinendes Thier berühren; 
c) Wenn sie in einem Stall ein krankes Thier antreffen, so sollen sie bei sonst zu 
gewarten habender schweren Verantwortung, dem Ortsvorsteher die Anzeige da- 
von machen, nun aber nicht sogleich in andere Ställe gehen, sondern sich zuvor 
mit einer leichten Lauge von Kalk und Asche reinigen, einige Stunden warten, 
und wo möglich andere Kleider anziehen, oder dieselbe wenigstens mit Mineral- 
Säure-Raäucherung reinigen. · 
4. 7. Untersuchung der kranken Thiere durch die Viehschauer. 
So wie dem Ortsvorsteher, (es sei nun von den Eigenthümern selbst, oder von den 
zur Visitation der Ställe aufgestellten Männern,) die Krankheit eines Stück Viehes an- 
gezeigt worden ist, hat derselbe die Biehschauer, und wenn ein Chirurgus im 
Ort ist, auch diesen zur Untersuchung desselben abzuordnen. 
5. 8. Art der Untersuchung. 
Die Viehschauer muͤssen, wenn noch mehrere Thiere im Stall sind, das kranke 
Thier vor den Stall heraus bringen lassen, dasselbe nach den oben beschriebenen 
Kennzeichen der Viehseuche gewissenhaft untersuchen, u. dabei nicht aus der Acht lassen, 
daß ein Thier schon verdachtig ist, wenn nach einer allenfalls vorgenommenen Aderlässe 
das erkaltete Blut nicht recht gerinnt, und kein, oder nur sehr weniges Blutwasser 
hat, alsdann aber dem Ortsvorsteher vom Erfund der Visitation Bericht erstatten. 
S. 9. Folgen der Untersuchung. 
Int das angegebene Thier wirklich an der Viebseuche erkrankt erfunden worden, 
so hat sodann der Ortsvorsteher
	        
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