Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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seeten, sind bie fuͤr Post-Defraudationen vorhandenen gesezlichen Vorschriften an- 
zuwenden. 
z. 10. Der Königl. Post= Bedienstece, durch dessen Schuld dem Aufgeber oder 
dem Empfänger eines Poskwagen= Stücks) ein höheres Porto oder eine weitere Gebühr 
abgenommen wird, als durch die Tarife und die gegenwärtige Verordnung bestimme ist, 
hat nach der bisher bestandenen und fortan zu bestehenden Verordnung, den vierfachen 
Werth von dem, was er zu viel faxirt und bezogen hat, als Strafe zu bezahlen) und 
ist nach Beschaffenheit der ihn gravirenden Umstände, mit noch schwererer Strafe zu 
belegen. 
Von diesem Straf.- Betrag ist dem Benachtheiligten das von ihm zu viel Bezogene 
zu restituiren, und der Rest für die Königl. Reichs-General= Post= Casse zu verrechnen. 
ä 40. Nach dieser Unsern allerhöchsten Verordnung, welche Wir durch das 
Kdnigl. Staats= und Regierungs, Blatt bekannt machen lassen, ist sich zu achten, und 
die General-Direction Unserer Königl. Posten hat deshalb das Geeignete unverzüglich 
iu verfügen. Stuttgart) den 2. Jun. 1814.
	        
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