Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechte-Konferenz (1909.) 521
Achtes Kapitel Widerstand gegen die Durchsuchung,
Art.63. Der gewaltsame Widerstand gegen die rechtmäßige Ausübung
des Anhaltungs-, Durchsuchungs- oder Beschlagnahmerechts bat in allen Fällen
die Einziehung des Schiffes zur Folge. Die Ladung unterliegt derselben Behandlung,
welche die Ladung eines feindlichen Schiffes erfahren würde; die dem Kapitän
oder dem Eigentümer des Schiffes gehörenden Waren werden als feindliche Waren
angesehen.
Neuntes Kapite:.. Schadensersatz.
Art.64. Wird die Beschlagnahme des Schiffes oder der Waren von der
Prisengerichtsbarkeit nicht bestätigt oder wird sie ohne gerichtliches Verfahren
aufgehoben, so haben die Beteiligten Anspruch auf Schadensersatz, es soi denn,
daß ausreichende Gründe für die Beschlagnahnıe des Schiffes oder der Waren vor-
‚gelegen haben.
Schlußbestimmungen.
Art. 66. Die Bestimmungen dieser Erklärung bilden ein unteilbares Gan zes.
Art.66. Die Signatarmächte verpflichten sich, im Falle eines Krieges, in
dem alle Kriegführenden an dieser Erklärung beteiligt sind, die gegenseitige Be-
achtung der in der Erklärung enthaltenen Regeln untereinander sicherzustellen.
Sie werden demgemäß ihren Behörden und ihren Streitkräften die nötigen Ver-
haltungsmaßregeln geben, auch die geeigneten Maßnahmen treffen, um die An-
wendung der Erklärung darch ihre Gerichte, insbesondere durch ihre Prisen-
gerichte, zu verbürgen.
Art. 67. Diese Erklärung soll möglichst bald ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen in London hinterlegt werden.
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll
festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von
dem Ersten Staatssekretär Seiner Britischen Majestät im Auswärtigen Amte
unterzeichnet wird.
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels
einer schriftlichen an die Britische Regierung gerichteten Anzeige, der die Rati-
fikationsurkunde beizufügen ist.
Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Rati-
fikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der
ihnen beigefügten Ratifikationsurkunden wird durch die Britische Regierung
den Signatarmächten auf diplomatischem Wege unverzüglich mitgeteilt werden.
In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen
zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art. 68. Diese Erklärung wird wirksam für die Mächte, die an der ersten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach
dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und
für die später ratifizierenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Britische Regierung
die Anzeige von ihrer Ratifikation erhalten hat.
Art. 69. Sollte eine der Signatarmächte diese Erklärung kündigen wollen,
so kann sie dies nur tun für den Schluß eines Zeitraums von zwülf Jahren, der
sechzig Tage nach der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden zu laufen
beginnt, und später für den Schluß einander folgender Zeiträume von sechs Jahren,
deren erster mit Ablauf des zwölfjährigen Zeitraums beginnt.
Die Kündigung muß wenigstens ein Jahr vorher schriftlich der Britischen
Regierung erklärt werden, die hiervon allen anderen Mächten Kenntnis geben
wird, Sie soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat.
Art.70. Die Mächte, die auf der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz
vertreten sind, legen besonderen Wert auf die allgemeine Anerkennung der von
ihnen angenommenen Regeln und sprechen daher die Hoffnung aus, daB die dort
nicht vertretenen Mächte dieser Erklärung beitreten werden. Sie bitten die Britische
jerung, diese Mächte hierzu einladen zu wollen.
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Britischen Re-
gierung schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden,
ie im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.