Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Befreiungen.
Von  Entrichtung  der  Abgabe  sind  befreit:
1)  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  die  Schlei  einlaufen,  um  Fracht  zu
uchen,  und  die  Schlei  ohne  Ladung  wieder  verlassen;
2)  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,  wegen
isgangs,  Sturms)  widriger  Winde,  sowie  Fahrzeuge,  welche,  nur  um
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Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu  nehmen,  in  die
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Schlei  einlaufen,  und  dieselbe,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen
zu  haben,  wieder  verlassen;
Fahrzeuge  e  170  Kubikmeter  ga  gpepiges  Pblolfumehat  we
sie  auf  der  Fahrt  nach  einem  außerhalb  der  ei  belegenen  Hafen  des
Deutschen  Reichsgebiets  in  die  Schlei  lediglich  zu  dem  Kwerle  einlaufen,
um  daselbst  eine  den  zehnten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigende
Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;
4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen
  Schiffen  eingehen,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder  Bergen  von
Strandgütern  verwendet  werden
5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  die  Leichter  beladene
Sicht  selbst  vT  Abgabe  entrcchtet
6)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs-  oder  Staatseigenthum  sind
2  tis  für  Königliche  oder  Reichs=  oder  Staatsrechnung  Gegenände
  befördern;
7)  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Qwecke  gemäß  benutzt  werden;
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8)  Fahrzeuge  von  nicht  mehr  als  12  Kubikmeter  Raumgehaltz;
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9)  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Umrechnung  der  Tragfähigkeit  oder  des  Ladungsgewichtes  in  Raumgehalt
  werden  10  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
gerechnet.

2)  Ueber  die  Art  und  den  Ort  der  Erhebung  der  Schlei-Abgabe  hat  der
Finanzminister  die  nähere  Bestimmung  zu  treffen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

¶.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

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