Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Da in dem Rekrutirungs= Gesetze K. 16. verordnet ist, daß sedes Jahr eine verhäle, 
nißmäßige Anzahl von Soldaten, welche in ihrer Capitulation am weitesten verge- 
rükt, auch rücksichtlich ihrer Familien= Verhältnisse zu Hause vorzugsweise nochwen- 
dig sind, aus dem activen Militair enclassen werden foll, wodurch die festgesetzte 
Capitulations, Zeit von selbst um mehr oder weniger Jahre vermindert wird; So 
sollen solche enclassene Soldaten zunächst dem activen Land-Miliz= Bataillon einver- 
leibt werden, und in demselben bis zu Vollendung ihrer eigentlichen Milieair-Diemst= 
Feit verbleiben. 
Der Mannschafts= Ersaß bei der stehenden Armee geschieht nach der Bestimmung 
des Rekrutirungs-Gesetzes aus den Dienstpflichtigen der ersten Classe, wobey es sich 
von selbst verstehe, daß diese, so lange ste das Loos nicht trift, in der Miliz ein- 
gereiht bleiben. 
5) Für das Reserve= Bataillon sind bestimmt: 
a) Die nach Errichtung des activen Bataillons noch bevorbleibende ledige Militair, 
Pflichtige bis zu dem bereits angegebenen Alter, sofort 
5b) Die unverheiratheten Männer von zo# 40 Jahren, und endlich 
c) in so weit es zur Completirung des Bateillons noch erforderlich ist, die verheira- 
theten Bürger nach ihrem Alter; so daß zuerst die in der Minderjährigkeit Ber- 
beiratheten pflichtig sind. 
6) Damit diejsenigen Subsecke, deren Größe das in H. 4. des Rekrutirungs, Geseßes 
vorgeschriedene Linien, Meß nicht erreicht, von der Landes, Vercheidigung nichr aus- 
geschlossen seyn mögen) so wollen Wir das Meß für die Milizen auf s Fuß 5 Zoll 
herabgeseht haben. 
75 Ven der Diedustofliche zu der Land= Miliz #nd ausgenommen: 
#a) biesenigen, welche nach dem Rekrurirungs= Gesetz . 5. von lit. à — I. von der 
Militair, Pflichtigkeit eximirt sind) 
b) Ercapitulanten, welche ihre Zeit völlig ausgedient haben; Wir zweifeln jedoch 
nicht, daß die meisten aus dieser befreiten Classe aus eigener Wahl der Miliz bey- 
treten, wo Wir sie sodann in den geeigneten höhern Chargen amtellen werden. 
8) Unsere Königl. Ressdenz" Stadt Stuttgart wollen Wir in Betracht, daß dielelbe 
bereirs eine reitende und fußgehende Bürger, Garde hat? von Errichtung eines 
besondern Land-Miliz-Regiments dispensire haben. 
9) Zu Wollziehung der Bildung der Milizen haben die Oberämcer durch die Stadt, 
und Amtsschreibereyen genane National- Listen nach den Formularien) welche ihnen 
darüber werden zugefertigt werden, aus den Familien= und Bürger-Registern ver- 
fertigen zu lassen. För. jedes Bataillon wird eine besondere National Liste ungelegt
	        
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