Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Friderich, 
Von Gottes Gnaden 
König von Württemberg, 
Souverainer Herzog in Schwaben und von Teck 
2c. A. 2c. 
m in die Administratlon des Umgelds und der übrigen Wlrthschafts-Gefille die er- 
forderliche Gleichfrmigkelt und Sicherheit zu bringen, auch jene Gefüälle selbst in 
ein richtiges Verhältniß mit dem gegenwärtigen Stande der verschiedenen Wirthschafts- 
Gewerbe zu setzen, sehen Wir Uns veranlaßt, untir zu Grundlegung Unserer, wegen all- 
gemeiner Gleichfbrmigkelt der Umgelds= und Witthhschafts-Abgaben sub dato 31. Juli 
1807. ergangenen General-Vererdnung folgende ndhere Instruction zu ertheilen: 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
F. 1. 
Eintheilung der Wirthschafts-Gewerbe. 
Das Wicthschafts-Gewerbe begrelft mehrere einzelne Zwelge in sich, zu beren je- 
bem derjenige, der ihn betreiben will, besonders berechtiget seyn muß. Eben daher is
	        
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