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K. 21.
Vom Ob= und Resigniren der Fässer.
Sobald ein Faß ganz oder zum Thell mit Wein gefüllt ist, muß es auf der Stelle
ebsignirt werden: 6
Dieß geschiehet, indem der Umgelder einen länglichten Streifen don starkem Papler
oder Leinwand über den Spunten legt, stark anzlehet, und dann zu beiden Enden das
herrschafiliche Sigill in spanisch Wachs aufdräckt.
Ein auf solche Weise obsignirtes Faß darf durch Niemand als den Umgelder selbst
resignirt werden; wenn daher durch Zufall die Obsignation beschádigt wird, so hat es der
Wirth sogleich dem Umgelder-Amte anzuzeigen. Unterläßt er dieß, oder nimmt er eigen-
mächtig selbst oder durch, seinen Küfer und andere eine Resignatlon vor: so verfällt er in
eine Strafe von 10 fl. ven jedem resignirten Faß, und der Küfer, der hiebel mitge-
wirkt, oder die Sache verheimlicht hat, in die Strafe von Einer kleinen Frevel vom Faß.
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Von den Ausschanks-Preisen.
Da das Umgeld nach den Ausschanks-Preißen der Weine berechnet und erhoben
wird; so ist alles daran gelegen, mit Zuverlssigkeit in Kenntniß gesetzt zu werden, in wel-
chen Preißen der Wirth seine verschiedenen Weine wirklich ausgeschenkt habe.
Wemn daher der Ober-Umgelder bei dem Quartalabstiche alle Fässer mit ihrem In-
halte ausgenommen, und obsignirt hat: so erinnert er den Wirth, ihm gewissenhaft an-
zugeben, welche Fässer er zum Ausschanke bestimmt habe, und in welchen Preißen er die Weine
ausschenken werde. Beides wird in dem Kellerregister und Partikular gehdrig angemerkt.
Es hat jedoch der Ober-Umgelder durch Vergleichung der Cinkaufs= und sonstigen
laufenden Ausschanks-Preiße jede fälschliche Angabe des Wirths in den Preißen zu ver-
hüten zu suchen.
Hienach wird
1.) von dem Ober-Umgelder ein Zettek über die bestimmten Ausschanks. Prelße ge-
schrieben, und in der Wirthsstube angenagelt;
2.) wird der Pollzet-Behbrde des Orts oder dem Orts-Versteher eine Liste über sämt-
liche Wirthe mit der Bemerkung, in welchen Preißen jeder seine Weine auszuschen-
ken sich erklärt habe, mit dem amtlichen Anfinnen zugestellt, sogleich Anzeige bei
der Ober-Umgelderei zu machen, wenn in Erfahrung gebracht werden sollte, daß die-
ser oder jener Wirth Wein in höheren Preißen verwerthe, als er angegeben hat.