Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Legt der Wirih zwischen bem Quartal Weln ein, oder bestimmt er innerhalb 
besselben ein noch nicht zum Ausschanke angegebenes Faß zu diesem Zwecke; so wird 
auf eben dlese Welse verfahren, so, daß wenn eln höherer oder niederer Preiß, als 
die bereits notlrten, dadurch entstände, der angeschlagene Zettel mit Anzeige des 
Tags, wo dleß geschehen, ergänzt, und dem Polizel= oder Ortoorsteher-Amte gleich- 
falls Nachricht davon gegeben werden müßte. Ohne den Umgelder zuvor in Kennt- 
niß gesetzt zu haben, dürfen die einmal angegebenen Preiße zwischen dem Quartal weder 
erhöhet, noch vermindert werden. Wenn daher dieß von dem Wirthe beabsichtiget 
wird, so hat er den Umgelder zu rufen, damit er durch den Abstich erfahre, wieviel in 
den blsherigen Preißen berelts ausgeschenkt worden seye. Das Resültat dieses Abstichs 
so wie den Tag der Preiß-Veränderung hat derselbe sodann mit den neu gewählten 
Preißen in das Keller-Register deutlich einzutragen. 
K. 25. 
Strafen auf die Uebertretung vorstehender Vorschriften. 
1.)) Wenn der Wirth, ohne zuvor den Umgelder in Kenntniß gesetzt zu haben, aus einem 
Vasse Wein ausschenkt, von dem er zuver erklärt hatte, daß es nicht zum Ausschank ber 
Kimmt sey, und wovon er daher auch keinen Wein-Ausschankspreiß angab, so verfälle 
er in eine Strafe von 4 fl. auf jeden ausgeschenkten Eimer, und der fehlende Wein wird 
in dem, vom Ober-Umgelder besonders zu taxirenden Prelße, und lm Falle nichts mehr 
vorhanden sepn sollte, in dem hochsten Ausschankspreihe der übrigen Weine ins Umgels 
ezogen. 
25 Welcher Wirth, die von dem Ober-Umgelder in der Wirthsstube angeheftete Tafel 
über die Ausschankspreiße verändert und verfälscht, oder solche auf längere oder kür- 
zere Zeit entfernt, unterliegt einer Strafe von 10 fl. 
s.) Wer Wein in höhern Preißen ausschenkt, als er dem Umgelber angegeben hat, 
verfällt in die Strafe von 10 fl. neben der Confiscatlon des Mehrbetrags des Aus- 
schank-Erlbses. 
#. 23. e 
Visitation der Ausschanks- und Trinkgeschirre. 
Es ist zwar den umgeldspflichtigen Wirthen gestattet, beim Ausschank ihrer Ge 
traͤnke sich der Schenkmaas zu beblenen, und sich dadurch fuͤr das Ungeld bei den Con- 
sumenten zu regressiren. G. 6. mpr.) Um so mehr ist aber darauf zu sehen, daß sie 
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