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ssc nicht elner noch kleineren Maas bedlenen, und somit das Publikum höher belegen, als
sie selbst belegt find.
Wir haben zu dem Ende s. d. 15. Februar 181 5. eine neue Ordnung für die El-
chung und Pflechtung der Ausschank= und Trinkgeschirre verfassen und bekannt machen
lassen, auf welche hier mit dem Anfügen zuräckgewiesen wird, daß sowohl die Umgelder
selbst als die Umgelds-Visitatoren auf dle genaue Beebachtung jener Ordnung ein auf-
merksames Auge zu richten, und wenn fie bei einem Wirthe unrlichtige Ausschanks= und
Trinkgeschirre finden sollten, solche sogleich zur Hand zu nehmen, und wohl gepact und
versiegelt an das Ober-Amt zur weitern Untersuchung einzusenden haben. «
H.25.
Axverkauf und anderer ausserordentlicher Abgang.
Da nur derjenige Theil des Weins umgeldsfrel gelassen werden kann, wovon us-
kundlich nachgewiesen wird, daß er nicht durch den Ausschank verwerthet worden sep; so kann
4.) als Axverkauf im Großen nur dasjenige angenommen und frei gelassen werden, was
in Gegenwart des Unterumgelders und Unterkäufers abgefaßt werden ist. Jener hat
hiebei die Ob= und Resignation zu besorgen, das verkaufte Quantum zu unterfu-
chen, und mit dem Namen und Wohnorte des Kdufers und dem Tage des Ver-
kaufs, auch der Nummer des Fasses, aus welchem der Wein genommen worden,
in sein Kellerregister einzutragen.
2.) als Hefe, Trübweln, Schne tc. kommt nur dasienige in Betracht und Abzug,
wovon sich der Umgelder durch eigene ##nscht und Nacheich überzeugt hat, daß es
zum Abbrennen wirklich verwendet, oder en gros verkauft, oder als völlig unbrauch-
bar ausgeschüttet werde.
In Beziehung anf die Hefe von neuem Weine, ist noch besonders zu bemerken,
baß, da die Trübelch, welche in einem Zusatze von 7 Maas auf den Wärttem-
bergschen Eimer Welnmost bestehet, dem Wirthe zu seiner, nach der Helleich berech-
neten Einlage in Aufrechnung kommt, als Maximum des Hefe-Erzeugnisses eben-
falls nur 7 Maas auf den, Eimer, dergestalt in Anrechnung gebracht werden dür-
fen, daß, wefin sich in der Wirklichkeit weniger Hefe ergiebt, es bei dieser gerin-
dern Quantität, im entgegengesetzten Falle aber, beim Matimum seln Verbleiben hat;
3.) bei entstandenem Ungläcke, wenn entweder der Wein aus elnem schadhaften Ge-
füße ausgelaufen, oder derselbe umgestanden, ist auf der Stelle der Umgelder mit
einer weitern Urkunds-Person zu rufen, und von denselben die Ursache des Ungläcks,