35
c.) was dermalen nach dem Absiiche noch vorruͤthig erfunden wurde, in Abzug gebracht,
und von dem Reste, er bestehe aus welcher Gattung er wolle, das gesezliche Halb-
thalergeld berechnet.
Bei der Berechnung des Umgelds ist nicht nur das sub lit. a. b. und c., abgezogene
Bier frei zu lassen, sendern es sind auch nach F. ö. zupr. noch welter die Abgaben an Be-
soldungen, Pensionen, Leibgeding, Schenkungen und Heirathguth in Abzug zu bringen.
Das was sofert als wirklicher Verschluß im Innlande bel jeder Gattung sich ergibt, wird in
den Ausschankspreißen ins Umgeld berechnet, und hleoon ein Achtel als Hausbrauch ab-
gezogen.
9. 35.
Vom Bierschank.
So lange der Bierschenke seinen Ausschank alleln auf innländisches Bier beschränkt,
bat er ausser dem Concessions= und Rekognitions-Gelb keine weitere Abgaben zu bezahlen,
hes findet daher bei ihm auch weder Quartal-Abstich noch Umgelds-Abrechnung statt.
Wenn er aber ausländisches Bier verzäpft, so hat er davon nicht nur die gesetliche
Elngangsgebühren, sondern auch Umgeld und Wirthschafts-Accise, jedoch kein Halbthaler-
Geld, zu bezahlen, und sich in Hinsicht auf dle Beibringung legaler Ladscheine, der urkund-
lichen Einkellerung 2c. nach den in g. 1 5. und 16. Seq. den Wein-Wirthen gegebenen Ver-
schriften zu richten, und sich dem Quartal-Abstiche zu unterwerfen; jedoch kann bei dieser
Getränke-Gattung auch ferner die Obsignation der Fässer unterblceiben.
s9. 36.
Strafen, für die Uebertreter vorstehender Vorschriften.
Einem Bierbrauer, welcher einen Sud vornimmt, ohne zuvor eine Anzeige davon
dem Orts-Umgelder gemacht und einen Sudzertel abgelangt zu haben, wird eine Strafe
ven 10 fl. angesezt.
Wenn der Bierbrauer das ersettene Bier, er mag einen Sudzettel haben oder nicht,
ohne Zugzichung des Umgelders von der Kühle in den Keller bringt, eder wenn derselbe
auf andere Art ersottenes Bier vor dem Umgelder verheimlicht, so findet entweder die
Strafe von 6 fl. für jeden Elmer Bier, wenn dasselbe noch in dem Keller des Brauers
v#erhanden ist, oder die Confiskation des Erlöses statt, wenn das heimlich eingelegte
Vier bereits verwerthet worden ist. Diese beiderlel Strafen treffen auch den Bierschen-
ken, welcher ohne Zuziehung des Umgelders ausländisches Bier einlegt.
5 1