Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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2.) das Umgeld von der Ausschankse Quantität, 
5.) die Ausschanks-Accise. 
Von dem Verkaufe en gros wird jedoch die orbnungsmätige Accise in jedem 
einzelnen Falle besonders bexahlt. 
K. 43. 
Fortsetzung. 
Die Patentisirungs-Commission schäzt nach den indiolduellen Verhältn#ssen eines 1# 
den Brenners und dem bisherigen Betrleb seines Gewerbs, wie hoch sein Gesammt-Er- 
jeugniß auf Ein Jahr sich belaufen möge. 
Das Resultat dieser Schäzung glbt die Grundlage für dle Schuldigkelt des Halb- 
thalergelds, welche zu Folge obiger Vorschrift in 8 fl. per Eimer bestehet. 
Eine weitere Schátung wird über dasjenlge Quantum vecgenommen, welches der 
Brenner in einem Jahre durch den eigenen Ausschank verwerthet: Hierauf gründet sich 
die Berechnung der Umgeldsschuldigkeit, indem bis auf weitere allerhöchste Verordnung 
als Nerm angenommen wird, daß 
) ton einem Eimer gemeinen Branntweins ans Früchten, Wein, Hefen, Dresler, 
Zweischen, und anderem gemeinen Obst, Erdbirnen — ;:- 68 fl. 
6.) von feinen Sorten, als Krrschen-, Htmbeer= Heldelbeergeist —i:- 1 fl. 
zu entrichten seyen. · 
DieAccistschulvigkectvowdemausgeschenktenGetcäickebedarfkcinerweitertsTakirung,s 
indem sie in der Hälfre des Umgelos besteher, und mithin aus diesem sich von selbst berechnen 
läpt. 
Aus# diesen drelerlei Schuldlgkeiten bildek sich sonach die ganze Patentschuldigkelt de# 
Brenners. Das Classißkations-Protokoll thellt sich ebenso in drei Columnen; und in die ein- 
zelne Patente selbst werden gleichfalls diese dreierlei Schuldigkeiten aufgenommen: Sie wer- 
den in Quartal-Raen von dem Ober, Umgelder eingezogen, der die Patent-Accise, wie die 
tbrigeWirthschafts-Accise, an das Accise-Amt zur Einlieferung und Verrechnung abglibt. 
K. 44. 
Von den Branntweinschenken und Hausirern. 
Oiejenige Branntweinschenken, welche den, von andern erkauften Branntwein im. 
Orte oder durch Hausiren, innerhalb bes Reichs, verzapfen, sind mit dem schuldigen Um-
	        
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