Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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geld und der Wirthschafts- Accise ebenfalls der Patentlsirung unterworfen Iht saͤhrlichor 
Verschluß wird ebenfalls durch dle Patentistrungs-Commission geschätzt, und auf das Re- 
sultat dieser Schätung die Umgeldsschuldigkelt angewendet, welche lm nächstvorgehenden s. 
vorläusig als Norm vorgeschrieben ist. 
Ausgenemmen von dieser Patentisirung sind die Welnwlrihe, Canditoren und Ape- 
theker, welche vermög ihres Hauptgewerbs zu dem Ausschanke von Branuntwein und Li- 
zueurs berechtiget sind. 
Fär die Schuldigkelt derselben an Branntwein-Umgeld und Accise, bestehet vor der 
Hand folgendes Regulatio: 
4.) Einem Weinwirthe wird auf jeden ausgeschenkten Eimer Wein ein Aversum an- 
geseßt von —:· 6 kr. 
2.) Jeder Canditor und Apotheker bezahlt nach Verhaͤltniß seines Vertrlebs, worüber 
der Ober-Umgelder zu cognosckren hat, jährlich pro averso —24 kt. bis 1 sl. 12 kr. 
Das Minimum, muß auch alsdann bezahlt werden, wenn gleich der Candltor oder 
Apotheker in dlesem oder jenem Jahre Nichts ausgeschenkt zu haben vorglebt. Von der 
Ausschanks-Accise hingegen sind sie frel, da auf ihr Gesammtgewerbe eln Patent gelöst 
werden muß. Sollte übrigens der Ausschank ins Größere betrieben werden, so ist be- 
sonderer Bericht an die Sektion der Steuern zu erstatten, welche dann wegen Bestlmmunz 
einer verhältnißmáßig größeren Abgabe das Weitere verfügen wird. 
Hält ein Wirth oder Blerbrauer einen eigenen Brennhafen, in welchem er seinen 
Branntwein selbst producirt; so hat er das Halbthalergeld von der Gesammt-Erzeugniß 
besonders zu bezahlen, und ist damlt nach f. 43 zupr. zu patentisiren. 
In Bezilehung auf diejenige Personen, welche ihr Getränke über Land tragen, und 
burch Hausiren zu verwerthen concessionirt sind, wird noch besonders verordnet, dan sie ihre 
Patente stets mit sich zu führen und solche denjenigen Ober-Aemtern, in deren Amtsbe- 
zirke sie zum Betriebe ihres Handels eintreten, in Stuttgart uud Ludwigsburg aber den 
Königl. Pollzei-Beh#rden, und da, wo der Ober-Amts-Sis zuglelch der Si# des Land- 
Vogts ist, auch dem Land-Vogte bei Strafe der Confiskation des mit sich führenden Ge- 
tränks zu produciren, und von diesen Behörden visiren zu lassen haben. So wie sie dieß 
beobachten und sich sonsten keines Pollzei-Vergehens schuldig machen, sind sie dann mit 
ihrem Handel frei passtren zu lassen, und in demseiben von den Polizei-Behörden nicht 
zu beschränken.
	        
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