Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nro. 19. 1815. 145 
Königlich Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 8. April. 
  
  
Verbot der Pferde= Ausfuhr. 
Es wird hiedurch zur Nachricht und Nachachtung allgemein bekannt gemacht,) daß 
die Ausfuhr der Pferde,) welches Alters sie auch seyn mogen, nach Frankreich verbothen 
seon solle. Stuttgart) den 6. April 1815. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr. 
Königl. Ministerium des Innern und der Finanzen. 
Graf v. Mandelöloh. Graf v. Reischach. 
Den richtigen Empfang der Briefe und Postwagen= Essekten betr. 
Man hat noch kürzlich in Erfahrung bringen müssen, daß Herrschaften ihren Be- 
dienten erlauben, selbst für Pakete von hohem Werth) und für Effecten in den Post- 
Büchern zu quitriren, und dabei sch der Namen ihrer Herrschaften zu bedienen, wodurch 
aber die Post, Bediente und Paket= Austräger verleitet werden können, zu glauben, daß 
fie die Eff eten an den Addressaren gehörig abgeliefert hätten. Zur Sicherheic des Publi, 
kums, hat man schon früher die Verordnung erlassen, daß jseder Paker, Briefträger) 
oder deren Dienstboten die Briefe und Effekten an Niemand, als den wirklichen Ad= 
dressaten verabfoigen dürfen, und daß dersenige, welcher sich nicht gehörig ausweisen kann, 
dieses befolgt zu haben, im Fall eines Verlusts den Ersaz leisten mimse. 
Indem man nun diese Anordnung zur offentlichen Kenntniß bringe, versseht man 
sich aber auch, daß von Seiten des Publkums die nôörhige Maasregeln werden getroffen 
werden, daß kein Diemtbore noch sonst jemand in den Postbüchern sich eines andern, 
oder seiner Herrschaft Namen bedienen durfe, indem es sonst außerst schwierig würde 
für den richtigen Empsfang und Belieferung der Postwagen-Stüke und Effekten Sorge 
zu tragen. Stutig. den 28. Merz 1815. Kön. Reichs-Geueral= Ober,Post-Direction. 
Rechts= Erkenntaisse des Kn. Ober-Justiz- Colleglums. 
1) In der Rechtssache erster Instanz zwischen der Kammerdieners Witewe Christia-
	        
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